Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 174

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eine Vorrichtung zur Anfertigung solcher Bild- oder Tonaufnahmen anbringt, die später solche Aufnahmen anfertigen soll, die dann bei einem weiteren Eindringen abgeholt oder per Fernübertragung abgerufen werden sollen. Damit soll dem Umstand Rech­nung getragen werden, dass mit den heutigen technischen Möglichkeiten eine solche Fernübertragung leicht bewerkstelligt werden kann und sich das Anfertigen konkreter Aufnahmen bei solchen Systemen nur selten konkret wird nachweisen lassen (vgl. schon heute § 119 StGB, wonach schon das Anbringen einer Abhörvorrichtung den Tatbestand erfüllt und nicht erst ihre Benützung).

Gegenstand der Aufnahmen müssen das geschützte Objekt oder Personen oder Sa­chen sein, die sich dort befinden. Wer nur sich selbst oder mitgebrachte Gegenstände fotografiert, macht sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

Im Bereich der Tonaufnahmen überschneidet sich der Anwendungsbereich der neuen Strafbestimmung zum Teil mit dem Delikt des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 StGB, geht aber in Kombination mit der Verletzung des Hausrechts darüber hinaus, weil nicht nur die unbefugte Kenntnisnahme von Äuße­rungen, sondern jegliche Tonaufnahme unter Strafe gestellt wird. Die Bestimmung hat also auch diesbezüglich einen eigenständigen Anwendungsbereich.

Abs. 1a Z 2 normiert ein zweiaktiges Delikt, das erst mit dem Anfertigen der Aufnahme oder dem Anbringen der Vorrichtung vollendet ist. Es ist nach den allgemeinen Regeln mit dem ersten Akt oder einer dem ersten Akt unmittelbar vorangehenden Handlung jedenfalls dann versucht (§ 15 StGB), wenn nach dem Vorsatz des Täters der zweite Akt unmittelbar nachfolgen soll.

Hingewiesen sei noch darauf, dass die nunmehr inkriminierte Verhaltensweise sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz ebenfalls strafbar ist, weil ja dort schon das (einfache) Eindringen für sich allein mit Strafe bedroht ist, und zwar nicht nur in Woh­nungen und Betriebsstätten, sondern auch in andere Objekte darüber hinaus (siehe oben). Die vorgeschlagene Strafdrohung ist daher - im Sinne des Ultima-Ratio-Prin­zips – nach wie vor sehr moderat und bleibt deutlich hinter der Reichweite des straf­baren Hausfriedensbruchs in vergleichbaren Rechtsordnungen wie jenen Deutschlands oder der Schweiz zurück.

Zu § 109 Abs. 2

Das Grunddelikt des Abs. 1 soll wie bisher ein Ermächtigungsdelikt sein. Auch bei den neuen Begehungsformen des Abs. 1a soll der Täter nur mit Ermächtigung des in sei­nen Rechten Verletzten verfolgt werden.

Zu § 109 Abs. 3 und 4

Abs. 3 soll im Wesentlichen unverändert bestehen bleiben. Allerdings soll Z 3 auf das Eindringen mit Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gewalt eingeschränkt werden. Drei Personen, die die Tür einer einsam gelegenen alten Scheune zum Über­nachten aufbrechen, sollen daher von diesem Tatbestand nicht mehr erfasst werden; damit soll der eingangs genannten Kritik Rechnung getragen werden.

Abs. 4 ist eine Qualifikation zu Abs. 1a Z 1 und sieht eine erhöhte Strafdrohung für den Täter vor, wenn er Gewalt anwendet oder gefährlich droht.

Die Begehungsformen der Abs. 3 und 4 sind Offizialdelikte.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Harald Stefan

 


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