Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 202

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wiesenen Reinvermögens durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen ist. Der Prozentsatz ist in Abhängig­keit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskos­ten und unter Bedachtnahme auf das Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen. Die Verordnung ist spätestens am 30. November 2019 kundzumachen.

(7) Die Österreichische Gesundheitskasse und die jeweilige Stiftung sind berechtigt und verpflichtet, im Wege einer Kooperationsvereinbarung das Service für die Begüns­tigten der Stiftung sowie die Versicherten der Österreichischen Gesundheitskasse kos­tengünstig und versichertenfreundlich sicherzustellen.““

Begründung

Zu lit a bis c:

Mit diesen Bestimmungen werden der Einleitungssatz aktualisiert sowie Paragraphen­bezeichnungen von Schlussbestimmungen (im Hinblick auf vorangegangene Novellen zum ASVG) berichtigt. Weiters wird in § 727 eine erforderliche Parallelbestimmung zu § 376 Z 3 GSVG und zu § 369 Z 4 BSVG eingefügt, wonach die Valorisierung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Paare (§ 293 Abs 1 lit.a sublit. aa) für 2020 entfällt, da dieser Richtsatz durch das Pensionsanpassungsgesetz 2020 ohnehin mit Wirk­samkeit zum 1. Jänner 2020 außerordentlich erhöht wird.

Zu lit. d (§ 731):

Die im Zuge der Neuorganisation des österreichischen Sozialversicherungswesens durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz erfolgte Zusammenlegung der Ge­bietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Versiche­rungsanstalt öffentlich Bediensteter mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Sozialversi­cherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hat erhebliche Auswirkungen etwa im Bereich Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kör­perschaftsteuer, sowie bei Bestandrechten, bücherlichen Rechten und auf andere öf­fentliche Register.

Durch eine umfassende sachliche Abgabenbefreiung für die mit den Zusammenle­gungen einhergehenden Vermögensübertragungen können diese vermieden werden. Im gleichen Zusammenhang soll auch die Vielzahl der notwendigen Maßnahmen und Eintragungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden möglichst einfach gestaltet werden. Ein eigener Antrag für jedes Verfahren soll nicht notwendig sein, einschlägige Umstellungen sollen von Amts wegen erfolgen können. Die mittlerweile vorhandenen Einrichtungen der Verfahrensautomation (work-flow-Systeme) werden für die Vollzie­hung des Abs. 7 Hilfestellungen leisten können

Zu lit. e (§ 732):

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden bereits umfangreiche Steuerbefreiungen für die anstelle der aufgelösten Betriebskrankenkassen in Aussicht genommenen Stiftun­gen vorgesehen:

-             im Stiftungseingangssteuergesetz hinsichtlich der Vermögensübertragungen,

-             im Einkommensteuerrecht hinsichtlich der Leistungen an die Versicherten,

-             sowie im Körperschaftssteuerrecht.

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass das Vermögen der genannten Betriebskrankenkassen zum weitaus überwiegen-


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