wiesenen Reinvermögens durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen ist. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und unter Bedachtnahme auf das Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen. Die Verordnung ist spätestens am 30. November 2019 kundzumachen.
(7) Die Österreichische Gesundheitskasse und die jeweilige Stiftung sind berechtigt und verpflichtet, im Wege einer Kooperationsvereinbarung das Service für die Begünstigten der Stiftung sowie die Versicherten der Österreichischen Gesundheitskasse kostengünstig und versichertenfreundlich sicherzustellen.““
Begründung
Zu lit a bis c:
Mit diesen Bestimmungen werden der Einleitungssatz aktualisiert sowie Paragraphenbezeichnungen von Schlussbestimmungen (im Hinblick auf vorangegangene Novellen zum ASVG) berichtigt. Weiters wird in § 727 eine erforderliche Parallelbestimmung zu § 376 Z 3 GSVG und zu § 369 Z 4 BSVG eingefügt, wonach die Valorisierung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Paare (§ 293 Abs 1 lit.a sublit. aa) für 2020 entfällt, da dieser Richtsatz durch das Pensionsanpassungsgesetz 2020 ohnehin mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2020 außerordentlich erhöht wird.
Zu lit. d (§ 731):
Die im Zuge der Neuorganisation des österreichischen Sozialversicherungswesens durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz erfolgte Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hat erhebliche Auswirkungen etwa im Bereich Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Körperschaftsteuer, sowie bei Bestandrechten, bücherlichen Rechten und auf andere öffentliche Register.
Durch eine umfassende sachliche Abgabenbefreiung für die mit den Zusammenlegungen einhergehenden Vermögensübertragungen können diese vermieden werden. Im gleichen Zusammenhang soll auch die Vielzahl der notwendigen Maßnahmen und Eintragungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden möglichst einfach gestaltet werden. Ein eigener Antrag für jedes Verfahren soll nicht notwendig sein, einschlägige Umstellungen sollen von Amts wegen erfolgen können. Die mittlerweile vorhandenen Einrichtungen der Verfahrensautomation (work-flow-Systeme) werden für die Vollziehung des Abs. 7 Hilfestellungen leisten können
Zu lit. e (§ 732):
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurden bereits umfangreiche Steuerbefreiungen für die anstelle der aufgelösten Betriebskrankenkassen in Aussicht genommenen Stiftungen vorgesehen:
- im Stiftungseingangssteuergesetz hinsichtlich der Vermögensübertragungen,
- im Einkommensteuerrecht hinsichtlich der Leistungen an die Versicherten,
- sowie im Körperschaftssteuerrecht.
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass das Vermögen der genannten Betriebskrankenkassen zum weitaus überwiegen-
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