Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 205

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Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Z 1 erhält die Bezeichnung 1d und es werden folgenden Z 1 bis 1c vo­rangestellt:

1. § 5a samt Überschrift lautet:

„Betriebliche Gesundheitseinrichtungen

§ 5a. (1) Die bisherigen Betriebskrankenkassen werden in Betrieblichen Gesundheits­einrichtungen umbenannt und sind der sachlich zuständige Krankenversicherungsträ­ger für die Versicherten jener Betriebe, für die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen errichtet worden sind. Sie besitzen Rechtspersönlichkeit. Anspruchsberechtigte sind (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige.

(2) Für Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen gelten folgende Sondervorschriften:

1.Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Einrichtung erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeits­kräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen.

2.Reichen die Bestände der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Einrichtung zu decken, so hat der Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.

3.Reichen die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der Rücklagen zur De­ckung der gesetzlichen Mindestleistungen nicht aus, so hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

4.Ergibt bei Auflösung der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen die Schlussbilanz einen Fehlbetrag, so hat diesen der Betriebsunternehmer zu decken.

5.Unbeschadet der Z 1 kann die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen Sachkosten zur ordnungsgemäßen Verwaltung aus der ordentlichen Gebarung bestreiten, wenn die liquiden Mittel am Ende eines Geschäftsjahres zur Deckung von mindestens drei Mo­natsaufwendungen ausreichen; die so verwendeten Mittel dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 3 vT der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres betragen. Als liquide Mittel gelten die Barbestände zuzüglich der Einlagen bei Geldinstituten und der Bilanz­wert der Wertpapiere abzüglich der noch nicht abgeführten, für fremde Rechnung ein­gehobenen Beiträge sowie der am Ende des Geschäftsjahres buchmäßig fälligen un­berichtigten Versicherungsleistungen und sonstigen Verbindlichkeiten.

(3) Die innere Organisation der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen richtet sich nach der Rechtslage für Betriebskrankenkassen vor dem Inkrafttreten des Sozialversi­cherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

(4) Die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen gehören nicht dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an.

(5) Die Bestimmungen, die sich auf einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger beziehen, sind auf die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.“

1a. § 5b samt Überschrift lautet:

„Antrag auf Auflösung einer Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen

§ 5b. (1) Ein Antrag zur Auflösung einer bestehenden Betrieblichen Gesundheitsein­richtung ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsverein­barung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziff. 5 ArbVG an die Generalversammlung zu stellen. Die Auflösung hat durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Ge­sundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Allfällige Dienstverhältnisse zu einer


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