Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 206

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Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen gehen auf den aufnehmenden Krankenversi­cherungsträger über. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist Aufsichtsbehörde der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen.

(2) Die innere Gestaltung der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen richtet sich nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

(3) Die Bestimmungen, die sich auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger be­ziehen, sind auf die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.“

1b. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheits­kasse, mit Ausnahme für den Bereich der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen (§ 5a), sachlich zuständig.“

1c. § 152 samt Überschrift lautet:

„Gleichstellung der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen als Vertragspartner/innen

§ 152. (1) Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen nehmen am allgemeinen Versor­gungssystem durch Krankenanstalten und am Verrechnungssystem der Landesge­sundheitsfonds (§ 27b KAKuG) und des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds teil. Sie haben alle diesbezüglichen Verpflichtungen, insbesondere Beitragsleistungen, zu erfüllen und die zu Grunde liegenden Daten zur Verfügung stellen. Der Dachver­band wird ermächtigt, die dafür notwendigen Verträge im Auftrag der Betrieblichen Ge­sundheitseinrichtungen abzuschließen.

(2) Die abgeschlossenen Gesamtverträge sowie die darauf beruhenden Einzelverträge, weitere Rahmen- und sonstigen Verträge samt Zusatzvereinbarungen der Österreichi­schen Gesundheitskasse sind auch für die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen wirksam, wobei die Bestimmungen des Sechsten Teiles zur Anwendung kommen.“

b) Nach Z 1e neu wird folgende Z 1 f eingefügt:

1f. § 718 Abs. 8 bis 10 lauten:

„(8) Die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen der Wiener Verkehrsbetriebe wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.

(8a) Im Falle der Auflösung einer Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtig­ten Angehörigen der jeweiligen Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Be­trieblichen Gesundheitseinrichtung ein Anteil ihres im Jahresabschluss ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsun­ternehmer und des Betriebsrates zu regeln.

(8b) Das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Abs. 9 genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfürsorge­anstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Be­diensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebskran­kenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Ver­sicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwick­lung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließlich der


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