Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 207

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Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.

(9) Die Betriebsunternehmer des in Abs. 8 genannten Betriebes können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Ange­hörigen der jeweiligen Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen zum Zeitpunkt der Auf­lösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Be­trieblichen Gesundheitseinrichtungen ein Anteil ihres im Jahresabschluss 2019 ausge­wiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesmi­nisterin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer und des Betriebsrates zu regeln, wobei die Höhe des zu wid­menden Anteils des Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und dem Alter der Anspruchsbe­rechtigten festzusetzen ist.

(10) Bezüglich des im Abs. 8 verfügten Vermögensüberganges auf die Versicherungs­anstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird Folgendes festgelegt:

1.          Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2019 der Betriebskrankenkasse ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erstellen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkassen sind mit 1. Jänner 2020 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu übergeben.

2.          Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat

a)          zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der mit 31. Dezember 2019 aufgelösten Betriebskrankenkassen dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Auf­zeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;

b)          in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2020 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstüt­zungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermö­gensübertragung“ anzugeben;

c)          in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2020 übernomme­nen Versichertenstand näher zu berichten;

d)          die Aufbewahrungsfristen nach § 58 der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – RV) hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Auf­zeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.

(10a) Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Abs. 8 genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkasse beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebs­krankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Versi­cherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.“

Begründung

Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen bedeuten für die meisten Betriebskran­kenkassen das AUS, denn ausschließlich der Arbeitgeber kann entscheiden, ob eine BKK aufgelöst und in die ÖGK überführt wird.

 


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