Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 349

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es ist heute ein guter Tag für alle pflegenden Angehörigen in Österreich. – Vielen Dank für Ihre Unterstützung. (Beifall bei der SPÖ.)

0.26

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch, Holzinger-Vogtenhuber

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 577/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Z 1 lautet:

„1. Im § 14c wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er/sie zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBI. Nr. 22/1974) mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt ist. Für die Ermitt­lung der Arbeitnehmer/innenzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. So­bald dem/der Arbeitnehmer/in der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeka­renz bekannt ist, hat er/sie dies dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem/der Arbeitgeber/in binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu ma­chen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem/der Ar­beitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in über eine Pflegekarenz nach Abs. 1 zu­stande, so hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeka­renz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurech­nen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.““

2. Artikel 1 Z 2 lautet:

„2. Im § 14d wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn er/sie zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBI. Nr. 22/1974) mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt ist. Für die Ermitt­lung der Arbeitnehmer/innenzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. So­bald dem/der Arbeitnehmer/in der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteil­zeit bekannt ist, hat er/sie dies dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem/der Arbeitgeber/in binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu ma­chen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem/der Ar­beitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in über eine Pflegeteilzeit nach Abs. 1 zu­stande, so hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteil­zeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurech­nen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.““

 


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