Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG; EU-JZG-ÄndG 2019 (2/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen sowie das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten und das Börsegesetz 2018 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2019)

Kurzinformation

Ziele

  • Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rats.
  • Umsetzung von Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
  • Schließung einzelner Lücken bei der Umsetzung der bestehenden Rechtsinstrumente im Bereich der gegenseitigen Anerkennung, Vornahme redaktioneller Änderungen sowie legistische Reaktion in jenen Bereichen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, in denen es in der Praxis zu Unklarheiten bzw. Problemen bei der Anwendung gekommen ist.
  • Schaffung der nötigen innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung und Durchführung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Island und dem Königreich Norwegen, sodass der Auslieferungsverkehr verfahrensrechtlich an das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) angenähert werden soll.
  • (Weitere) Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation.

Inhalt

  • Die bisherigen Bestimmungen, die zur Umsetzung des Eurojust-Beschlusses ergangen sind, sollen zu einem großen Teil aufgehoben werden, teilweise sollen Durchführungsbestimmungen, z.B. Festlegung der Zuständigkeit bei den in der Eurojust-VO vorgesehenen Verständigungspflichten, vorgesehen werden.
  • Es sollen vor allem verfahrensrechtliche Bestimmungen vorgeschlagen werden, um den Vorgaben des EuGH und den in der Praxis zu Tage getretenen Problemen zu begegnen.
  • Schaffung eines neuen Gesetzes, dem Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Norwegen und Island (INÜG), um vor allem die verfahrensrechtliche Vorgehensweise zum Auslieferungsverkehr zwischen Österreich und der Republik Island und dem Königreich Norwegen klarzustellen.
  • Schaffung eines gerichtlichen Straftatbestandes der "Manipulation der Referenzwertberechnung".

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Umsetzung der Eurojust-Verordnung.
Umsetzung von Urteilen des EuGH im Bereich der gegenseitigen Anerkennung.
Schließung einzelner Lücken bei der Umsetzung der bestehenden Rechtsinstrumente im Bereich der gegenseitigen Anerkennung, Vornahme redaktioneller Änderungen sowie legistische Reaktion in jenen Bereichen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, in denen es in der Praxis zu Unklarheiten bzw. Problemen bei der Anwendung gekommen ist.
Stand: 08.11.2019

Übermittelt von

DDr. Clemens Jabloner (A)

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

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