Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG (48/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem zivilrechtliche und zivilprozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)

Kurzinformation

Ziele

  • Schaffung eines Rechtsrahmens im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes
  • Vereinfachte und beschleunigte Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von "Hass im Netz"

Inhalt

  • Schaffung von Regelungen betreffend die Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechtsschutzes, den Umfang der Aktiv- und Passivlegitimation sowie die Interessenabwägung
  • Vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit
  • Einführung eines außerstreitigen Antrags auf Herausgabe von Nutzerdaten nach § 18 Abs 4 ECommerce-Gesetz

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Schwerwiegende Verletzungen von Persönlichkeitsrechten auf Social Media Plattformen im Internet oder durch Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsnetze stellen eine zunehmende gesellschaftspolitische und rechtspolitische Herausforderung dar. Die Schwelle für die Begehung ist niedrig, während deren Wirkung für die Opfer oft massiv und nachhaltig ist. Der zur Verfügung stehende zivilrechtliche Rechtsschutz dauert in gravierenden Fällen mitunter zu lange, insbesondere wenn die rechtsverletzenden Inhalte für viele Userinnen/User sichtbar und zugänglich sind.

Der Entwurf verfolgt mit folgenden Maßnahmen das Ziel, dieser unbefriedigenden Situation Abhilfe zu schaffen: Positivierung der Rechtsprechung zur Einwilligung, Aktiv- und Passivlegitimation sowie der Interessenabwägung bei der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten, einschließlich einer neuen Möglichkeit der Arbeit- oder Dienstgeberin/des Arbeit- oder Dienstgebers, gegen Hasspostings vorzugehen, die gegen seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gerichtet sind; Ermöglichung eines immateriellen Schadenersatzes bei Verletzung der Privatsphäre über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings samt Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckbarkeit, das vor allem kostengünstig gestaltet werden soll; Einführung eines außerstreitigen Antrags auf Herausgabe von Nutzerinnendaten/Nutzerdaten.

Die Änderungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sollen im Wesentlichen eine Positivierung der seit Jahrzehnten von Literatur und Rechtsprechung um die "Zentralnorm" des § 16 herum entwickelten und fortgeschriebenen Anspruchsgrundlagen des Persönlichkeitsrechts erreichen. Es sollen zentrale Fragen der Aktivlegitimation, der Einwilligung und der Interessenabwägung geregelt werden. Insbesondere sollen die Anspruchsgrundlage bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in eine eigene Norm gegossen und ausdrücklich die bisherige Rechtslage, die einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus den schadenersatzrechtlichen Einzelbestimmungen abgeleitet hat, in einer allgemeinen Grundregel festgehalten werden.

Aufgrund der Einführung des neuen Mandatsverfahrens und eines neuen außerstreitigen Auskunftsverfahrens nach dem E-Commerce-Gesetz sind auch Regelungen zum Gerichtsstand und zur Zuständigkeit, zum Streitwert sowie zu den Gerichtsgebühren anzuordnen. Auch die Durchsetzung des Anspruches einer dritten Person gegen eine Diensteanbieterin/einen Diensteanbieter ("Host Provider") auf Herausgabe von Nutzerinnendaten/Nutzerdaten, der als Hilfsanspruch die spätere Geltendmachung von u.a. aus Rechtsverletzungen resultierenden Unterlassungsansprüchen ermöglichen soll, soll durch eine vorgesehene Verlagerung in den außerstreitigen Rechtsweg samt Zuständigkeitskonzentration bei den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshöfen erster Instanz niederschwelliger ausgestaltet werden.

Stand: 03.09.2020

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M. (G)

Bundesministerium für Justiz

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