Ausbildungspflichtgesetz, Änderung (74/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungspflichtgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Genehmigung der Liste der Ausbildungen durch die Steuergruppe (nicht mehr durch die Frau Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend)

  • Möglichkeit der Verwendung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen statt der Sozialversicherungsnummern durch die Schulen

  • Erforderlichkeit der Übermittlung von Leermeldungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich für jene Fälle, in denen eine Schule zwischen zwei Stichtagen weder Neuzugänge noch Abgänge von Schülerinnen bzw. Schülern verzeichnet.

  • Verschiebung und Reduktion der Meldestichtage von vier auf drei (1. März, 10. Juni, 10. November)

Inhalt

  • Eine wichtige Aufgabe der Steuerungsgruppe ist die regelmäßige, zumindest halbjährliche Überprüfung der Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt. Die Notwendigkeit, eine Änderung der Liste jedenfalls der Bundesministerin zur Genehmigung vorzulegen, soll daher entfallen.

  • Im Sinne eines verbesserten Datenschutzes und einer geplanten Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes, das künftig die Verwendung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen statt der Sozialversicherungsnummern vorsieht, soll ermöglicht werden, dass die Schulen Daten der Schülerinnen und Schüler mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen melden.

  • Die Übermittlung von Leermeldungen dient Plausibilisierungszwecken der Datenübermittlung sowie der Kontrolle der Vollständigkeit der Meldungen.

  • Die Verschiebung von 1. Oktober auf 10. November ist zweckmäßig, weil nur dadurch die Abgänge am Ende des vorigen Schuljahres zeitnah und unter vollständiger Beobachtung der viermonatigen ausbildungsfreien Zeit an das Sozialministeriumservice übermittelt werden können.

  • Die Änderung des Stichtages von 1. Februar auf 1. März ist sinnvoll, da der bisherige Meldezeitraum in die Semesterferienzeit fällt und daher auch das an den Schulen für die Meldungen zuständige administrative Personal oft nicht verfügbar ist.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Ausbildungspflichtgesetz sollen Anpassungen erfolgen, die den bürokratischen Aufwand vermindern. Insbesondere sollen die Schulen durch die Verringerung der Berichtstermine von vier auf drei entlastet werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 30.10.2020

Übermittelt von

Mag. (FH) Christine Aschbacher (V)

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend