Epidemiegesetz, COVID-19-Maßnahmengesetz, Änderung (88/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Kurzinformation

Inhalt des Entwurfs

Epidemiegesetz (EpiG):

  • Es soll eine Präzisierung der Zwecke, zu denen Screeningprogramme durchgeführt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit den „Massentestungen“ erfolgen. Über das Ergebnis der Testung (dies gilt für alle Screeningprogramme) soll eine Bestätigung ausgestellt werden, die zum Nachweis der durchgeführten Testung dient und als solcher z.B. beim Betreten von bestimmten Betriebsstätten oder Veranstaltungen vorgewiesen werden kann. Die Teilnahme an den Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen, d.h. die Einwilligung in die medizinische Maßnahme, soll freiwillig sein. Die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die damit einhergehende Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten soll die Datenschutz-Grundverordnung darstellen.
  • Auch Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien sollen von der Ausnahme erfasst sein.
  • Analog zum COVID-19-Maßnahmengesetz soll auch bei Veranstaltungen im Sinne des § 15 EpiG ein Nachweis, dass von der Teilnehmerin/vom Teilnehmer eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht, wie ein negatives Testergebnis oder eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion, als Auflage bestimmt werden können.

COVID-19-Maßnahmengesetz:

  • Es soll nunmehr im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt werden, dass ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr, wie ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion, eine Auflage nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz darstellen kann.
  • In einer Verordnung soll nunmehr vorgesehen werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen („Zwecke, zu denen das Verlassen des privaten Wohnbereichs zulässig ist“) nicht für Personen gelten, von denen eine geringe epidemiologische Gefahr der Weiterverbreitung ausgeht. Dies soll unter anderem dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder eine überstandene Infektion vorliegt. Es soll dadurch in ersten Lockerungsschritten die Möglichkeit geschaffen werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2, zusätzliche „Freiheiten“ zu schaffen, die ein langsames und epidemiologisch besser kontrollierbares Öffnen und Lockern sicherstellt. Zudem soll damit zum einen ein rasches Ansteigen der Infektionszahlen nach einem Lock-Down verhindert werden, zum anderen soll diese Maßnahme einen wichtigen Zwischenschritt im Falle einer weiteren Schließung darstellen. Klargestellt soll werden, dass ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 auch als Auflage für das Betreten (und Befahren) von Betriebsstätten und für das Betreten (und Befahren) von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit bestimmt werden kann.
  • Durch die ausdrückliche Aufnahme der Betretungsbefugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes soll auch die Strafbestimmung des § 8 Abs. 6 dahingehend erweitert werden, dass das Verwehren des Betretens, der Besichtigung, der Auskunftserteilung oder der Vorlage von Unterlagen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 31.12.2020

Übermittelt von

Rudolf Anschober (G)

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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