Unternehmensserviceportalgesetz, Änderung (120/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensserviceportalgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele:

  • Reduktion von Doppel- und Mehrfachmeldungen mit Fokus auf Unternehmen

  • Reduktion von Doppel- und Mehrfachmeldungen mit Fokus auf die Behörden

  • Anbindung Österreichs an das Once Only Technical System zum grenzüberschreitenden Austausch von Informationen, die in einem elektronischen Format verfügbar sind gemäß Single Digital Gateway Regulation (SDGR)

Inhalt:

  • Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank

  • Errichtung eines Register- und Systemverbunds

  • Systematische Reduktion

  • Umsetzung von Impulsprojekten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf sollen die technischen Voraussetzungen für die Erfüllung der aus Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 resultierenden Verpflichtungen hinsichtlich eines technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ("Once Only Principle") geschaffen werden.

Das Unternehmensserviceportal des Bundes weist bereits, neben einer hohen Schnittstellendichte zu anderen Systemen der Verwaltung, die technischen Voraussetzungen für die Vorbefüllung elektronischer Formulardatenfelder auf und stellt daher die geeignete technische Basis für die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung dar. Das Unternehmensserviceportal soll daher mit den entsprechend benötigten weiteren Funktionalitäten ausgestattet werden. Gleichermaßen soll hierdurch die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung auf nationaler Ebene ermöglicht werden. Hierauf aufbauend sollen im Rahmen zukünftiger Vorhaben Unternehmenssituationen nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung optimiert und deren Abwicklung auf dem Unternehmensserviceportal technisch realisiert werden. Dadurch soll eine wesentliche Entlastung der Unternehmen in Österreich bewirkt werden.

Neben Maßnahmen zum Austausch von Informationen ist die Erfassung, Kategorisierung und Analyse der, einer Behörde oder anderen Institution aufgrund einer Rechtsvorschrift von einem Rechtsunterworfenen zur Verfügung gestellten oder übermittelten Informationen Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung. Der vorliegende Novellierungsentwurf soll dem, durch Schaffung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen innerhalb der Verwaltung, Rechnung tragen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 06.05.2021

Übermittelt von

Dr. Margarete Schramböck (V)

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort