Bundesgesetz vom 23. Juni 1971 über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank, Änderung (126/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1971 über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank geändert wird

Kurzinformation

Ziele:

  • Möglichkeit der Teilnahme Österreichs an internationalen Initiativen
  • Ordnungsgemäße Erfüllung der dem Internationalen Währungsfonds (IWF) übertragenen Aufgaben
  • Sicherung der Effektivität des globalen Finanzstabilisierungsnetzes, in dessen Zentrum der IWF steht
Inhalte:
  • Ermächtigung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dem IWF Finanzmittel zur Verfügung zu stellen
  • Beteiligung an internationalen Entschuldungs- und Unterstützungsinitiativen für ärmere Länder bzw. Kompensationszahlungen an den IWF für ebendiese
  • Einzahlungen in vom IWF treuhänderisch verwaltete Sonderfonds (Trust Funds) oder Konten im Rahmen der IWF-Risikovorsorge

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Entwurf sieht eine Ermächtigung der OeNB vor, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) Finanzmittel zur Verfügung zu stellen und zwar zu Lasten des dem Bund zustehenden Anteils am Reingewinn der OeNB, wenn die damit finanzierten Maßnahmen mit den Zielsetzungen der österreichischen bzw. der internationalen Entwicklungszusammenarbeit übereinstimmen oder sie der damit im Zusammenhang stehenden Risikovorsorge des IWF dienen.

Die Notwendigkeit der letztendlichen Finanzierung aus Bundesmitteln und der Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ergibt sich aus dem Umstand, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in der Finanzierung von IWF-Maßnahmen durch die OeNB, welche nicht zu Forderungen führen, die die Merkmale eines Reserveinstruments aufweisen, einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Finanzierung gemäß Art. 123 AEUV sieht.

Darüber hinaus kann sich die OeNB ohne bundesgesetzliche Ermächtigung nicht an freiwilligen Initiativen des IWF beteiligen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1971 über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank. Demnach ist die OeNB nur ermächtigt, alle sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich beim IWF ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Nachdem es sich bei freiwilligen Initiativen des IWF nicht um Verpflichtungen handelt, die sich aus der Mitgliedschaft beim IWF ergeben, ist eine zusätzliche Ermächtigung der OeNB notwendig.

Die vorliegende Gesetzesnovelle soll die Grundlage für Beiträge aus Mitteln schaffen, welche dem Bund zustehen und lediglich über die OeNB abgewickelt werden. Damit soll dem Recht der Europäischen Union entsprochen und die Grundlage für zukünftige Beteiligungen an entsprechenden freiwilligen IWF-Initiativen geschaffen werden.

Die Gesetzesnovelle soll auch für Vereinfachungen bei laufenden Entschuldungsinitiativen sorgen und die Dotierung von vom IWF verwalteten Sonderfonds bzw. Verrechnungskonten, die der Risikovorsorge des IWF dienen, ermöglichen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 20.05.2021

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