Registerzählungsgesetz, Änderung (139/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz) geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Steigerung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Volkszählungen

Inhalt

  • Erweiterung der Erhebungs- und Vergleichsdatenquellen um das Zentrale Personenstandsregister, das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister, den E-Health-Verzeichnisdienst und das Gesundheitsberuferegister
  • Ergänzung der Merkmale bezüglich Qualitätssicherung, da aufgrund der Verfügbarkeit von neuen Vergleichsdatenquellen für diese Merkmale nun ein Abgleich zur Verbesserung der Qualität verfügbar ist
  • Anpassung der Merkmale und des Aufbaus der Anlage zum Registerzählungsgesetz an die aktuellen Datenanforderungen
  • Adaptierung der Verweise aufgrund der neuen Merkmale und notwendige Bearbeitung des Registerzählungsgesetzes in redaktioneller Hinsicht aufgrund aktualisierter Vorgaben

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen sind seit dem Jahr 2011 in jedem Jahrzehnt Volkszählungen durchzuführen. Die EU-Länder sind verpflichtet, der Europäischen Kommission (Eurostat) Bevölkerungsdaten zu übermitteln, die verschiedene demografische, soziale und wirtschaftliche Merkmale von Personen, Familien und Haushalten und Daten über die Wohnungssituation auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene enthalten.

Mehrere im letzten Jahrzehnt zu dieser EU-Verordnung erlassene EU-Durchführungsverordnungen sowie die Weiterentwicklung der Registerlandschaft Österreichs seit der letzten Registerzählung im Jahr 2011 bedingen für die Registerzählung im Jahr 2021 eine notwendige Anpassung des Registerzählungsgesetzes.

Das Zentrale Personenstandsregister und das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister wurden seit der Registerzählung im Jahr 2011 neu geschaffen und Daten hierzu sollen nun zur Registerzählung im Jahr 2021 verwendet werden. Ebenso wurden der eHealth-Verzeichnisdienst und das Gesundheitsberuferegister neu geschaffen und sind nunmehr wichtige Datenquellen für die Verwendung als Vergleichsdaten im Rahmen der Registerzählung im Jahr 2021.

Um das EU-Merkmal Eigentumsverhältnisse (Besitzverhältnis, in dessen Rahmen die Wohnung belegt ist) in guter Qualität bilden zu können, hat sich in der Praxis nach der letzten Registerzählung gezeigt, dass Vergleichsdaten notwendig sind. Da im Grundbuch die Eigentumsverhältnisse immer aktuell abgebildet werden, ist dies die beste Quelle zur Qualitätssicherung des Merkmals Eigentumsverhältnisse.

Des Weiteren erfordern Änderungen aufgrund des Bundesministeriengesetzes sowie die geschlechtsneutrale Formulierung in Bezug auf die Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister Anpassungen dieses Gesetzes.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 30.07.2021

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