18.36
Abgeordneter Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA (Grüne): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minister! Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mich auch kurz zum 18. COVID-19-Gesetz äußern. Ich begrüße insbesondere die Änderungen des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes, durch die der Finanzminister ermächtigt wird, einerseits Beiträge in der Höhe von 650 Millionen Euro an die Europäische Investitionsbank für den Garantiefonds, der KMUs in ganz Europa unterstützen soll, zu leisten und andererseits Haftungen bis zu 720 Millionen Euro im Rahmen von Sure, dem europäischen Unterstützungsprojekt für Kurzarbeit, zu übernehmen. Ich halte das für ein absolut notwendiges Zeichen europäischer Solidarität und bin froh, dass Österreich da auch mit dabei ist.
Ich möchte auch kurz auf die Kritik, die sowohl von Kollegen Fuchs als auch von Kollegin Doppelbauer gekommen ist, eingehen, was sozusagen Zusammenhang versus Einzelanträge betrifft: Ich bin davon ausgegangen, dass das nicht der größte Kritikpunkt sein wird; die Gesetze, die jetzt vorliegen, sind relativ zusammenhängend, und entsprechend ist es - - (Abg. Vogl: Was hängt da zusammen? Entschuldigung, was hängt da zusammen?) – Also die Vorlagen, die aus dem BMF kommen, sind aus meiner Sicht weitgehend zusammenhängend, da ist auch nichts besonders Kontroverses dabei; aus meiner Sicht kann man dem also durchaus auch als Paket zustimmen. (Abg. Vogl: Was?!)
Der zweite Punkt, der insbesondere auch von Kollegen Fuchs kritisiert worden ist, ist die Frage, warum die Finanzämter jetzt quasi plötzlich die Kontrolle machen sollen. – Auch da sehe ich es so: Selbst wenn man dagegen ist, dass die Wirtschaftskammer der Fördergeber ist, muss man ja trotzdem befürworten, dass die Finanzämter – wenn Sie es sozusagen vorher schon im Zusammenhang mit den Fördergebern so gesehen hätten – zumindest die Kontrolle übernehmen. Die Trennung zwischen dem, der der Fördergeber ist, und dem, der die Kontrolle übernimmt, ist aus meiner Sicht wünschenswert; insofern passt das. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Ich bringe weiters einen Abänderungsantrag ein, und zwar den Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 440/A, das ist das 18. COVID-19-Gesetz, in 143 der Beilagen.
Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie wird abgeändert, und zwar werden quasi die Regelungen, die bis jetzt betreffend Zuschüsse vorgesehen waren, auf Haftungen ausgeweitet, nämlich auf jene Haftungen, bei denen der Bund 100 Prozent übernimmt. Damit da ähnlich genau geprüft wird wie im Zusammenhang mit den Zuschüssen, werden die Paragrafen 1, 6, 7 und 8 entsprechend abgeändert.
*****
Ich bitte um Ihre Zustimmung dazu. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)
18.39
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen,
zum Antrag 440/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG) erlassen wird (18. COVID-19-Gesetz) (143 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel 8 (Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 1 lautet:
„1. folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014:
a) Zuschüsse
b) Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 eingegangen ist („Garantieübernahmen“);“
2. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„2. Abschnitt
Prüfung von finanziellen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz“
3. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Zuständig für die Prüfung des gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,
2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder
3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,
die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.“
4. § 7 lautet:
„§ 7. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.“
5. § 8 lautet:
„§ 8. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und
1. im Fall des § 1 Z 1 lit. a der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen
2. im Fall des § 1 Z 1 lit. b der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“
Begründung
Die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle von Leistungen aufgrund des ABBAG-Gesetzes soll nicht nur für Zuschüsse bestehen, sondern auch für vollständig behaftete Finanzierungen (100% Garantien).
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, wurde an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt jetzt Herr Bundesminister Gernot Blümel. – Bitte, Herr Minister.