12.27

Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Frauen Ministerinnen! Geschätzter Herr Minister! Herr Staatssekretär! Ja, ich glaube, wir stehen als Bundesregierung dafür, dass wir jetzt die Konjunktur so beleben, dass alle in Österreich etwas davon haben – alle Gruppen, sowohl die Arbeitnehmer als auch die Unternehmer als auch unsere Landwirte.

Meine Damen und Herren! Wir stehen für ein ausgeglichenes Paket, wir stehen für ein Paket, das die Unternehmer motivieren soll, Arbeitskräfte einzustellen. Wir stehen dafür, dass Landwirte, die uns täglich versorgen und dafür Sorge tragen, dass wir Güter be­kommen, auch die entsprechende Motivation haben, attraktive Angebote zu machen.

Deshalb bringe ich folgenden Abänderungsantrag (Abg. Leichtfried: Ah, da ist er!) der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesab­gabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Gemein­samer Meldestandard-Gesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Flugabgabegesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert werden, Konjunkturstärkungsge­setz 2020, 287 der Beilagen, TOP 1 ein und möchte ihn in den Eckpunkten erläutern:

Es geht darum, dass wir die degressive AfA, die ja von allen als gute Maßnahme ak­zeptiert wird, um Software und Lizenzen erweitern, vor allem in den Bereichen Digitali­sierung, Ökologisierung und Gesundheit/Lifesciences, und dass wir Gewinnglättungen auf die Forstwirtschaft erweitern, in Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre. Als dritter Schwerpunkt wird festgelegt, dass Covid-19-Investitionsprämien für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz nicht als Betriebseinnahmen dargestellt werden.

*****

Meine Damen und Herren, diese Maßnahmen werden wir mit diesem Antrag einbringen. Wir danken für Ihre Unterstützung. (Beifall bei der ÖVP.)

12.29

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Dipl.-Ing. Karin Doppel­bauer

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuerge­setz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Bun­desfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Ge­setz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Flugabgabegesetz und das COVID-19-Förde­rungsprüfungsgesetz geändert werden (Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020) (287 der Beilagen) TOP 1

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 336 d. B. wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 2 (§ 7 Abs. 1a Z 1) lautet lit. b wie folgt:

„b)        unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologi­sierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,“

2. Ziffer 10 (§ 37 Abs. 4) lautet:

„10. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Über Antrag sind Einkünfte gemäß § 21 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzu­setzen. Dabei gilt:

1.         In die Verteilung einzubeziehen sind:

a)         Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten­bau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzen­teile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen;

b)         Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955;

c)         Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienen­zucht;

d)         Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955,

wenn diese durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.

2.         Folgende Einkünfte gemäß Z 1 sind nicht in die Verteilung einzubeziehen:

a)         Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeite­ten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschen­schank und dem Almausschank;

b)         Einkünfte gemäß § 27;

c)         Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Ein­räumung von Rechten);

d)         Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, wenn sie gemäß Abs. 2 verteilt angesetzt werden;

e)         Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, für die sich der Steuersatz gemäß Abs. 1 iVm 6 ermäßigt;

f)          Einkünfte, die gemäß Abs. 3 verteilt angesetzt werden;

g)         Übergangsgewinne und Übergangsverluste;

h)         Veräußerungsgewinne gemäß § 24.

3.         Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Vertei­lung nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Ein­künfte in die Verteilung einbezogen wurden und wie sie ermittelt wurden. Nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Betriebs­einnahmen aus zu verteilenden Einkünften und nicht zu verteilenden Einkünften aufzuteilen. Ist eine derartige Aufteilung nicht möglich, sind die nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgaben zur Gänze bei den zu verteilenden Einkünften zu berücksichtigen.

4.         Zu verteilen ist der positive Saldo aus den zu verteilenden Einkünften des Betrie­bes, höchstens aber die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte gemäß § 21.

5.         Die Einkünfte gemäß Z 1 sind im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren jeweils zu einem Drittel zu berücksichtigen.

6.         Die Verteilung ist bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle zu beantragen. Der Antrag betrifft alle vertei­lungsfähigen Einkünfte eines Betriebes und ist bis zur Beendigung (Z 7) für die Folgejahre bindend.

7.         Die Verteilung endet, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

a)         Tod des Steuerpflichtigen;

b)         Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Be­tätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;

c)         Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes, aus dem zu verteilende Einkünfte stammen, im Wege einer Umgründung gemäß Art. III, Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes;

d)         Unentgeltliche Übertragung des Betriebes oder der Betätigung, aus der zu vertei­lende Einkünfte stammen;

e)         Widerruf des Antrages auf Verteilung durch den Steuerpflichtigen. Im Fall eines Widerrufs kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungs­jahren gestellt werden;

f)          Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Z 3. In diesem Fall hat das Finanzamt im Abgabenbescheid festzustellen, dass die Verteilung unterbleibt oder endet; noch ausstehende Drittelbeträge sind in einem Gesamtbetrag im Jahr der Beendigung zu erfassen. Ein neuerlicher An­trag kann erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

8.         Die Beendigung der Verteilung ist in den Fällen der Z 7 lit. a bis e in der Steuer­erklärung des betreffenden Jahres bekannt zu geben. In den Fällen der lit. b, c, d und e hat eine Bekanntgabe zu unterbleiben, wenn die Verteilung in Bezug auf Einkünfte aus einem anderen Betrieb als jenem, auf den sich der Beendigungs­grund bezieht, aufrecht bleiben soll. Im Fall der Bekanntgabe der Beendigung ist im Beendigungsjahr und dem Folgejahr die Gesamtsumme der noch nicht erfass­ten Drittelbeträge jeweils zur Hälfte zu erfassen. Abweichend davon gilt bei Be­endigung gemäß Z 7 lit. a bis e:

a)         Ist das Beendigungsjahr zumindest das zweitfolgende nach der erstmaligen Ver­teilung, ist auf Antrag der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden Drittelbeträgen entweder im Jahr der Beendigung zur Gänze oder im Jahr der Beendigung und den nachfolgenden drei Jahren jeweils zu einem Viertel gleich­mäßig verteilt zu erfassen.

b)         Ist das Beendigungsjahr das der erstmaligen Verteilung folgende Jahr, ist der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden zwei Drittelbeträgen im Jahr der Beendigung zu erfassen.““

3. In Ziffer 12 (§ 124b) lautet Z 365 wie folgt:

„365.    Die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprä­miengesetz, BGBl. I Nr. xx/2020, stellt keine Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10, § 20 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar.“

Begründung

Zu I. (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1a Z 1 lit. b):

Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter sind in Zeiten der Digitalisierung und wäh­rend einer Pandemie für einen modernen und innovativen Standort sowie für die Ge­sundheit von besonders wesentlicher Bedeutung. Aus diesem Grund sollen unkörperli­che Wirtschaftsgüter in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesund­heit/Life-Science der degressiven AfA zugänglich sein.

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 4):

Die Einkünfteverteilung für bestimmte Einkünfte aus der Landwirtschaft soll auch auf die Forstwirtschaft ausgedehnt werden. Da für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen bereits die Anwendung des Hälftesteuersatzes vorgesehen ist, können diese aus syste­matischen Gründen nicht in die Verteilung einbezogen werden.

Zu Z 3 (§ 124b Z 365):

Durch die Aufnahme des Verweises auf § 12 Abs. 2 KStG 1988 soll klargestellt werden, dass die COVID-19 Investitionsprämie auch bei Körperschaften keine Betriebseinnahme darstellt.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, ist ordnungsgemäß eingebracht, wird gerade vervielfältigt und kommt dann zur Vertei­lung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Reinhold Einwallner. – Bitte.