Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 79

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"Artikel 25

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGB!. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangs­weise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020

– nach diesem Bundesgesetz,

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– nach dem PG 1965 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

– nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und

– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden." "

10. Artikel 26 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) lautet wie folgt:

"Artikel 26

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BBl PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangs­weise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen."

2. Im § 60 Abs. 6 Z 3 wird das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 6" durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 7" ersetzt.""

Begründung

Die Pensionsanpassung 2021 soll in erster Linie auf die tatsächlich Bedürftigen abzielen und der Altersarmut, speziell Frauenaltersarmut, entgegenwirken. Zudem stellt diese Form der gezielten Pensionsanpassung sicher, dass die Folgegenerationen nicht zu sehr über Gebühr belastet werden, wie dies bereits durch die Pensions­anpassungs­gesetze 2018 bis 2020 im Gießkannenprinzip und bei den Pensionsbeschlüssen vom 19. September 2019 geschehen ist.

 


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