„Artikel 34
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheits-gesetz – GESG)“
2. In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
3. In den § 6 Abs. 2 und 4, § 6b Abs. 1, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 2a, 3 und 6, § 8a Abs. 1, § 10 Abs. 2, 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 4, 7 und 8, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14, § 16, § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 3 werden die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
4. In den § 12a Abs. 3 und § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
5. Soweit in den in Z 3 und 4 angeführten Rechtvorschriften die Behördenbezeichnung „Bundesminister“ verwendet wird, ist diese jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerin“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.
6. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mit 1. Jänner 2021 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet; dieses nimmt seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2022 auf.“
7. Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Zur Wahrung der Sicherheit und Qualität entlang der Lebensmittelkette ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen, insbesondere betreffend den Schutz vor Täuschung, anzustreben. Zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes unter Beachtung des Standes der Wissenschaften anzustreben.
(5) Zur Wahrung der Erhaltung der Boden- und Pflanzengesundheit und des Naturhaushaltes sowie eines hohen Selbstversorgungsgrades in der landwirtschaftlichen Produktion zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage ist ein hohes Niveau unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt anzustreben.“
8. Beim Titel des Zweiten Hauptstückes ist nach der Wortfolge „Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung“ die Wortfolge „, des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, des Büros für Tabakkoordination“ einzufügen.
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