Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 122

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9. In § 6 Abs. 1 Z 7 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, in der Z 8 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und die Z 9 entfällt.

10. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Agentur obliegt – unbeschadet der Untersuchungs- und Sachverstän­digen­tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12 – die fachliche Koordination zur Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze und darauf beruhender einschlägiger Rechts­vorschriften der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesund­heit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1. Dazu zählen insbesondere auch die Unterstützung im Sinne der in § 8 Abs. 2 Z 25 bis 29 sowie Abs. 2a sowie § 9a angeführten Tätigkeiten.“

11. In § 6 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „und auf Grund von EU-Rechtsakten erforderliche Aktualisierungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Richtlinien oder Beschlüssen der Europäischen Kommission ent­sprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik“ eingefügt.

12. Nach § 6b werden folgender Dritter Abschnitt und Vierter Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt

Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Bundesamt für Verbrauchergesundheit

§ 6c. (1) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:

1. Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungs­rechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist;

2. Erteilung von Ausfuhrberechtigungen, die aufgrund veterinär- oder lebensmittel­rechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG, erforderlich sind, sowie die damit zusammen¬hängenden Kontrollen;

3. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen für Tiere, Waren und Erzeugnisse nach den geltenden veterinärrechtlichen und lebensmittel­rechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Tier- und Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungs­befugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Attestierungen sind Verkehrsfähigkeits­gut­achten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;

 


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