„(31) Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelassen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß § 17b Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.
(32) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 bestellte Kontrollorgane gemäß § 6c Abs. 5 gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß § 17c Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.
(33) Für die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c dürfen insbesondere die
1. Schaffung räumlicher Voraussetzungen,
2. Einstellung oder Zuteilung von Personal und
3. Erlassung von Gebührentarifverordnungen
bereits ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
(34) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorbereitet und erlassen werden, treten jedoch erst mit dem Zeitpunkt an dem die Grundlage für ihre Erlassung in Kraft tritt, in Kraft.“
51. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung der §§ 6a, 6c, 6d, 6e, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 12a, 13 bis 17 sowie 19, 23 und 30, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 3a und 3b, § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2a, § 10 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 12a, § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, § 13 Abs. 14 zweiter Satz, §§ 17a bis 17d, § 18 Abs. 1, 1a und § 19 Abs. 19, 20 und 31 bis 33 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“
52. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 68, 20 und 21 sowie Abs. 2a“ durch die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 18, 20 und 21 sowie Abs. 2a, § 9 Abs. 3“ ersetzt.
53. In § 20 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Vollziehung der §§ 12“ die Wortfolge „– ausgenommen § 12 Abs. 4a –,“ eingefügt.
54. Nach § 20 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4a ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
55. Nach dem § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. XXX in Kraft. § 1 Abs. 1, 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 7 und 8, § 6 Abs. 3, § 6e samt der Überschrift der Bezeichnung des Vierten Abschnittes im Zweiten Hauptstück, die Überschrift des Fünften Abschnittes im Zweiten Hauptstück, § 8 Abs. 2 Z 2, 17, 19, 23 und 30, § 8 Abs. 3 Z 4, 5 und 7, § 8 Abs. 3a, 4, § 8a Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 3 bis 3c, § 9 Abs. 7, 10 Abs. 1 letzter Satz, 2a, 4, § 11 Abs. 1, 3, 5, § 12 Abs. 1 und 4a, die Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 19 Abs. 15, 27 bis 30, 33 und 34 treten in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Überschrift des Titels des Zweiten Hauptstückes, § 6c samt Überschrift und Bezeichnung des Dritten Abschnittes, § 6d samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 6b, 20, 24 bis 29, Abs. 2b, 7 und 9, § 9a samt
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