Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 134

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Überschrift, §§ 17a bis 17d samt Überschriften, § 19 Abs. 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Begründung

Allgemeiner Teil

Die aktuelle drastische Situation der weltweiten Covid-19 Epidemie hat aufgezeigt, wie unersetzlich ein funktionierendes und effizientes Krisenmanagement für die öffentliche Gesundheit eines Staates ist. Um ein möglichst reibungsloses nationales Krisen­manage­ment gewährleisten zu können, besteht die dringende Notwendigkeit, den steigenden Bedarf an personeller und administrativer Unterstützung des übergeordneten Krisenmanagements vor, während und nach einer Krise sicherzustellen.

Als bewährte Einrichtung und zentrale Drehscheibe mit einschlägigem gesetzlichen Auftrag ist die Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH (Agentur) bereits vielschichtig unterstützend tätig. Sie ist seit ihrer Gründung ein wichtiger Bestandteil der zentralen kritischen Infrastruktur und dient zur fachlichen Beratung und für einschlägige administrative Unterstützungsleistungen ihrer beiden Eigentümer­vertreter sowie deren nachgeordnete Bundesämter bei der Früherkennung und Bewälti­gung von Notfällen und Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Landwirtschaft und Strahlenschutz sowie des Bereichs der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit.

Durch die Expertise der Agentur steht für den Krisenfall essentielles Know-How bereit, insbesondere bezüglich der (Spezial-)Analytik, des Datenmanagements, systematischer epidemiologischer Analyse, evidenzbasierter Risikobewertung und der Erstellung von wissenschaftsbasierten Vorschlägen für Managementmaßnahmen und für die entsprechende Risikokommunikation durch die Regierung und Verwaltung.

Die Bewältigung dieser erforderlichen Unterstützungsleistungen bei einer länger an­haltenden Krisensituation unter Beibehaltung der momentanen finanziellen Grund­bedingungen kann jedoch aufgrund der aktuellen Personal- und Infrastruktur der Agentur nicht gewährleistet werden. Im Sinne einer langfristigen Planung und Sicherstellung benötigter Ressourcen, insbesondere auch für den Fall einer erneuten schwerwiegen­den öffentlichen Gesundheitskrise, bedarf es daher einer ausreichenden finanziellen Absicherung der Agentur.

Bundesamt für Verbrauchergesundheit

Die Agentur unterstützt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) neben den oben beschriebenen Bereichen auch seit ihrer Gründung intensiv im Veterinär- und Lebensmittelbereich. Durch diese jahrelange Tätigkeit wurde eine hervorragende Fachexpertise in unzähligen Bereichen erworben. Um einen maximalen Synergieeffekt zu erzielen, wird mit der Novelle ein Bundesamt für Verbrauchergesundheit errichtet, welches einerseits unmittelbaren Zugriff auf das Fach­wissen und die Ressourcen der Agentur hat und andererseits als weisungs­gebundene nachgeordnete Dienststelle des BMSGPK durch die flachere Hierarchie und kürzere Entscheidungsketten mehr Flexibilität bei der Wahrnehmung des operativen Geschäfts zukommt, sodass die Tätigkeiten effizienter und effektiver ausgeführt werden können.

Die Errichtung eines neuen Bundesamtes ist unerlässlich, da sich eine Übertragung der vorgesehenen Aufgaben an die bestehenden Bundesämter mangels fachlicher Anknüp­fungspunkte als nicht zielführend erweist.

 


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