Im Rahmen der Restrukturierung der Veterinärverwaltung infolge umfassender Neugestaltung der europäischen Rechtslandschaft im Veterinär- und Lebensmittelbereich (Tiergesundheitsverordnung, EU-Kontrollverordnung, Tierarzneimittelpaket bestehend aus Tierarzneimittel-VO, Arzneifuttermittel-VO und Änderung der EMA-Gebühren-VO) werden hoheitliche Aufgaben des BMSGPK zur vollständigen und selbständigen Erledigung an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit übertragen.
Grenzkontrolle
Mit der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 wurde ein neuer Unionsrechtsrahmen für die geltenden Einfuhrbestimmungen festgelegt.
Um die Verordnung auf nationaler Ebene wirkungsvoll vollziehen zu können, wird nun durch die Übertragung der gegenständlichen Aufgaben an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eine Bündelung der Aufgaben vorgenommen.
Synergien in der Agentur
Durch die Aufgabenübertragungen an die Agentur bzw. Mitwirkung dieser an den im gegenständlichen Entwurf genannten Tätigkeitsfeldern ergeben sich Synergieeffekte, die es im Sinne einer effizienten und sparsam tätigen staatlichen Verwaltung zu nutzen gilt. Die gelisteten Aufgaben können in der Agentur aufgrund der bereits genannten Synergieeffekte effizienter und effektiver wahrgenommen werden.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Änderung des Titels):
Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung bedingt durch die Errichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.
Zu Z 2 bis 5:
Redaktionelle Anpassungen aufgrund des Bundesministeriengesetz 1986 – (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2020.
Zu Z 6 (§ 1 Abs. 1):
Legt fest, dass das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit 1. Jänner 2021 einzurichten ist und die Tätigkeit mit 1. Jänner 2022 aufgenommen wird. Somit können Vorbereitungstätigkeiten bereits vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit ausgeführt werden.
Zu Z 7 (§ 1 Abs. 4 und 5):
Im Hinblick auf die neuen Aufgaben werden als weitere Ziele die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln und der Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage definiert.
Zu Z 8 (Änderung des Titels des Zweiten Hauptstückes):
Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung bedingt durch die Errichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit und des Büros für Tabakkoordination.
Zu Z 9 (§ 6 Abs. 1 Z 7 bis 9)
Entfällt aufgrund der Neuverteilung gemäß dem BMG, BGBl. I Nr. 8/2020.
Zu Z 10 (§ 6 Abs. 3):
§ 6 Abs. 3 in der derzeitigen Fassung ist im Hinblick auf Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, Verwaltungsgerichts-barkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, entbehrlich.
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