Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 137

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durch Ernennungsbescheid durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Leiter zu ernennen. 

Abs. 4 sieht vor, dass sich das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, insbesondere auch der Personal- und Sachmittel der Agentur bedienen soll, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Primär sind die Mittel und die Expertise der Agentur für die Erfüllung der Aufgaben heranzuziehen. Kann mit den der Agentur zu Gebote stehenden Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden oder ist die Expertise nicht vorhanden, kann sich das Bundesamt für Verbrauchergesundheit anderer Mittel bedienen.

Weiters sieht Abs. 4 vor, dass sich das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zur Vollziehung der gemäß Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben, aller der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienst­zeichen auszustellen hat. Gemäß § 9 Abs. 7 GESG darf die Agentur die Daten ver­arbeiten, denn zu den von der Agentur zu Gebote stehenden Mittel gehören auch die für die Aufgabenvollziehung erforderlichen Daten. Die entsprechenden Daten­schutz­bestimmungen sind in § 9 Abs. 7 GESG dargelegt.

Abs. 5 legt fest, dass eine Geschäftsordnung und –einteilung zu erlassen ist, um die Abläufe im Bundesamt für Verbrauchergesundheit effizient zu gestalten.

Abs. 6 stellt klar, dass damit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem mystery shopping gemäß Art.  36 Verordnung (EU) 2017/625 von der Verpflichtung sich auszuweisen, ausgenommen sind.

Abs. 8 legt den Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht fest. Aus rechtspolitischen Erwägungen ist es nicht sinnvoll in einem Gesetz unterschiedliche Verwaltungsgerichte festzulegen.

Abs. 9: Die Bestimmung befindet sich bereits im LMSVG.

Zu 12 (§ 6d Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit)

Abs. 1 regelt die Festsetzung eines Gebührentarifes für die Tätigkeiten des Bundes­amtes, wobei ausdrücklich auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 hin­gewiesen wird.

Die Gebühren für die Grenzkontrolle gemäß § 17d sind separat geregelt, da diese teilweise europarechtlichen Vorgaben unterliegen, wie beispielsweise in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625. Dort sind die Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, festgeschrieben.

Z 12 (§ 6e Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination)

Zu Abs. 1: Zur Unterstützung des BMSGPK sowie als unmittelbarer Ansprechpartner für alle im Bereich der Vollziehung des TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 beteiligten Verkehrskreise wird als nationale Anlaufstelle das Büro für Tabakkoordination (Tabak-Büro) eingerichtet. Dadurch soll die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Aufgaben des öffentlichen Sektors sichergestellt werden.

Zu Abs. 2: Bereits mit § 9 des TNRSG idF BGBl. I Nr. 101/2015, welcher ua. in Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU erlassen wurde, erfolgte seit Mai 2016 die Einbeziehung der Agentur in behördliche Vollzugsaufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (nunmehr BMSGPK). Demnach hat die Agentur die Einhaltung der §§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis 10f des TNRSG durch besonders geschulte Organe mit


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