einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen.
Darüber hinaus wurden der Agentur durch die TabGebV, BGBl. II Nr. 43/2017, und durch die NTZulV, BGBl. II Nr. 42/2017, weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhebung von pauschalierten Jahresgebühren und der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen übertragen; sie hat auch Aufgabenstellungen zur Erhebung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen nach der Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung – TIEV, BGBl. II Nr. 16/2010, wahrzunehmen.
Durch Abs. 2 werden somit jene Aufgaben präzisiert und festgelegt, die durch das Tabak-Büro besorgt werden.
Abs. 3 regelt die Organisation und Leitungsverantwortung des Tabak-Büros im Zusammenwirken mit dem BMSGPK. Der Leiter des Tabak-Büros ist in fachlichen Angelegenheiten an die Weisungen des BMSGPK gebunden.
Zu Abs. 4: Gemäß § 10g TNRSG fließen Gebühren gemäß §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 TNRSG der Agentur zu.
Durch Abs. 4 wird klargestellt, dass die gemäß §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 TNRSG einzuhebenden Gebühren – entsprechend der mit der Richtlinie 2014/40/EU intendierten Zweckbindung dieser Mittel – ausschließlich zur Abdeckung der personellen und sachlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Büros herangezogen werden dürfen.
Abs. 5 regelt die Sicherstellung der personellen und sachlichen Ressourcen, die den Erfordernissen des Tabak-Büros zur Aufgabenerfüllung Rechnung tragen. Soweit vorhandene Ressourcen der Agentur zur Erfüllung der Aufgaben des Tabak-Büros nicht ausreichen oder von der Agentur selbst nicht bereitgestellt werden können, kann sich dieses externer Sachverständiger oder technischer Ausrüstung externer Stellen bedienen, wenn dies zweckmäßig und kostensparend ist.
Zu Z 13 (Änderung der Nummerierung des bisherigen Dritten Abschnittes im Zweiten Hauptstück):
Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung bedingt durch die Errichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit und Büros für Tabakkoordination.
Zu Z 14 (§ 8 Abs. 2 Z 2):
Ein spezielles Augenmerk bei der Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend übertragbarer Krankheiten ebenso wie im Rahmen der übertragenen Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2020 ist auf die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Seuchen, beispielsweise dem „contact tracing“ im Zusammenhang mit Menschen, Tieren und Waren, zu legen.
Zu Z 15 (§ 8 Abs. 2 Z 6b):
Die bereits bestehende Kompetenz und die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Bewertung von Ernährungsrisiken in Bezug auf Lebensmittelangebot, Lebensmittelauswahl und Verzehrverhalten wird zwecks Gewährleistung einer umfassenden gesundheitlichen Risikobewertung und Maßnahmensetzung weiter ausgebaut und eine rechtliche Grundlage geschaffen werden. Die Agentur wird Monitorings etablieren und die Ernährungsberichterstattung als Datengrundlage für die Risikobewertung und Ableitung von gesundheitspolitischen Maßnahmen durchführen. Parallel dazu erfolgt eine Themen- und Zielgruppenerweiterung zur Förderung der Ernährungskompetenz und des Bürger-Empowerments.
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