Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 139

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

Zu Z 16 (§ 8 Abs. 2 Z 12a):

Mit der Z 12a werden Untersuchungstätigkeiten für die Chargenfreigabe von Arznei­spezialitäten als Tätigkeiten der Agentur festgelegt. Damit ist es möglich, die Agentur-internen Synergien sowohl organisatorisch als auch budgetär zu verstärken.

Zu Z 17 (§ 8 Abs. 2 Z 17):

Im Gegensatz zum streng regulierten Bereich landwirtschaftlicher Kulturpflanzen unter­liegt das Ausgangsmaterial für medizinisches Cannabis, also das Saatgut und die Cannabispflanze (im Sinne von Sorte), bisher noch keiner umfassenden gesetzlichen Prüfung von Qualitätskriterien, Zulassung oder Registrierung.

Europaweit ist eine anhaltend gesteigerte Nachfrage nach Cannabisblüten für medizi­nische Zwecke festzustellen. In Zukunft wird die Sicherstellung der Qualität des medizinischen Produkts Cannabis, vom Saatgut bis zur Blüte, sei es als Vorprodukt, Wirkstoff oder Arzneimittel, eine noch größere Rolle spielen. Innerhalb der Agentur besteht, in dieser Form, einzigartiges ExpertInnenwissen und die entsprechende Infra­struktur. Die Agentur hat durch ihre Aufgaben für das BAES gemäß § 6 Abs. 1 GESG im Rahmen des Saatgutgesetzes 1997 und des Sortenschutzgesetzes 2001 die Kom­petenz, die Expertise und die langjährige Erfahrung Sorten- und Saatgutprüfungen sowie Zertifizierungen und Registrierungen durchzuführen.

Als Beitrag zur Sicherstellung einer hohen Qualität des Ausgangsmaterials für Arzneimittel wird nun die gesetzliche Grundlage für Qualitätsprüfungen von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln durch die Agentur geschaffen.

Zu Z 18 (§ 8 Abs. 2 Z 19):

Aufgrund des neuen Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Bestimmung betreffend die Radioaktivitäts­untersuchung der Agentur jener Waren, welche dem LMSVG unterliegen.

Zu Z 19 (§ 8 Abs. 2 Z 20):

Diese Aufgabe soll den gesellschaftlichen Diskurs um den Einsatz von Pflanzen­schutzmitteln aufgreifen und einen neuen Akzent im Tätigkeitsfeld der Agentur abbilden. Obwohl der Pflanzenschutz seit 1.1.2020 in Gesetzgebung und Vollziehung Landes­sache ist, wird mit der Aufnahme der Z 31 klargestellt, dass der Bund sich auch weiterhin für das Bereitstellen der fachlichen Grundlagen im Rahmen der Pflanzenschutz­mittelpolitik verantwortlich zeichnet und die Agentur als Bundesinstitution die Verwaltung und Politik durch entsprechende Daten und Risikobewertungen auf wissenschaftlicher Basis unterstützt.

Obwohl das Konzept des integrierten Pflanzenschutzes den Einsatz der Chemie an letzte Stelle setzt, bleiben chemische Pflanzenschutzmittel manchmal die einzige Alter­native einer praktikablen Abwehr von Schadorganismen und sind deshalb auch in der Zukunft für die Landwirtschaft und den Gartenbau ein wichtiges Betriebsmittel.

Da der chemische Pflanzenschutz zur Gesunderhaltung der Nutzpflanzen in der Bevölkerung vorwiegend kritisch gesehen wird, bleibt es eine Herausforderung der Zukunft, die Diskussion um die Notwendigkeit und die Risiken chemischer Pflanzen­schutzmaßnahmen weiter zu versachlichen und das Wissen auch in die Gesellschaft zu tragen.

Die Agentur soll dazu in Hinkunft durch Datengrundlagen und Risikobewertungen für den integrierten Pflanzenschutz verstärkt beitragen, um die Transparenz des prak­tischen, chemischen und biologischen Pflanzenschutzes zu erhöhen, eine bessere


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite