Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 26):
Im Auftrag der Bundesämter führt die Agentur Unterstützungsleistungen im Rahmen der Kontrollen im Internethandel (und sonstigen Fernabsatzkanälen) für Gesetzesmaterien im Wirkungsbereich von BMSGPK und BMLRT ressourcenschonend und wirksam durch. Sie unterstützt zudem die amtliche Lebensmittelaufsicht bei der Kontrolle des Internethandels in Österreich.
Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 27):
Es wird eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Funktion als offizielle Kontaktstelle für das europäische Schulungsprogramm der EU-Kommission „Better Training for Safer Food“ gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durch die Agentur geschaffen. Als Kontaktstelle ist sie für Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend die Lebensmittelkette zuständig.
Darüber hinaus gehende Schulungsangebote betreffend den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere solche der Agentur oder sonstigen Rechtsträgern, freiwilliger Natur oder rechtlich verpflichtend, sind weiterhin zulässig.
Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 28):
Die bisher nur im Materiengesetz (vgl. § 30 LMSVG) geregelte Aufgabe der Agentur für die Unterstützung im Rahmen der Erstellung und Aktualisierung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 wird nun als Aufgabe im GESG klarstellend verankert.
Auch die Unterstützungsleistungen der Agentur im Rahmen der jährlichen Erstellung von nationalen Kontrollplänen in allen Kontrollbereichen der Verordnung (EU) 2017/625 wird als Aufgabe der Agentur gesetzlich verankert.
Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 29):
Für die Umsetzung von internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie zur Gewährleistung einer gleichmäßig hohen Qualität und der Koordinierung sowie dem Informationsaustausch ist es zweckmäßig und effizient, dass die Agentur einschlägige Unterstützungsleistungen im Bereich der internen Audits erbringt.
Zu Z 21 (§ 8 Abs. 2 Z 30):
Aufgrund des zunehmenden Vernetzungsgrades im Gesundheitswesen ist die Resilienz von vernetzten Systemen, insbesondere im Bereich der Medizinprodukte, Arzneimittel, Blut- und Gewebevigilanz von fundamentaler Bedeutung. Daher hat die Agentur den für Gesundheit zuständigen Bundesminister entsprechend zu unterstützen, ebenso wie bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und den die Integrität sicherstellenden Informationsaustausch, insbesondere auch in Bezug auf übertragbare Krankheiten.
Zu Z 22 (§ 8 Abs. 2b):
Es soll klargestellt werden, dass die Agentur im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses die Aufgaben, die ihr gemäß § 9a zugewiesen sind, wahrnimmt.
Zu Z 23 (§ 8 Abs. 3 Z 4):
Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung, dass die Agentur im Auftrag der Eigentümervertreter Gutachten und Prüfberichte abgeben kann. Dies ist in Abgrenzung zu sehen mit der nun eingeführten ausdrücklichen Möglichkeit von Unterstützungsleistungen der Agentur zugunsten anderer Bundes- und Landesbehörden gegen zumindest marktübliches Entgelt.
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