Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 142

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Zu Z 24 (§ 8 Abs. 3 Z 5):

Dient der Ergänzung des Aufgabenbereiches der Agentur.

Zu Z 25 (§ 8 Abs. 3 Z 7):

Aktuell ist die Agentur bereits vielfach von den Eigentümervertretern als offizielles nationales (und europäisches) Referenzlabor und Referenzzentrale benannt. Umfasst sind ressortübergreifend insbesondere die Bereiche Landwirtschaft, Lebensmittel­sicher­heit, Ernährungssicherheit, Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit. Aktuell sind diese Tätigkeiten nur vereinzelt im GESG normiert gewesen, wie beispielsweise im Rahmen des § 8 Abs. 2 Z 2. Eine Zusammenführung durch eine allgemeine Bestimmung zur prinzipiellen Möglichkeit der Agentur zur Führung von facheinschlägigen Referenz­zentralen und Referenzlaboren war zwecks gesetzlicher Abbildung des Status-Quo geboten und wird nun eingeführt.

Zu Z 26 (§ 8 Abs. 3a):

Als Beitrag zur Effizienzsteigerung im Rahmen der Verfahrensabwicklung und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeführt, dass andere Bundes- und Landesbehörden die Ressourcen und die Fachexpertise der Agentur, im Rahmen der Vollzugsaufgaben der jeweiligen Be­hörden gegen zumindest marktübliches Entgelt, nutzen können. Dies kann insbe­sondere erfolgen indem die Agentur als zur Verfügung stehender Amtssachverständiger gemäß § 52 Abs. 1 AVG oder als Organ im Rahmen von Kontrollen und Inspektionen im Namen von beauftragenden Behörden bestellt wird. Die hoheitliche Entscheidungs­befug­nis verbleibt dabei bei der jeweiligen zuständigen Behörde. Der konkrete Leis­tungsumfang und die Details hinsichtlich der zumindest marktüblichen Entlohnung sind schriftlich festzulegen. Im Falle der Übertragung von Aufgaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 an die Agentur, sind die Anforderungen gemäß Art. 28ff der Verordnung (EU) 2017/625 einzuhalten.

Die Agentur hat vorab ein Arbeitsprogramm und ein Unternehmenskonzept zu erar­beiten. Die inhaltliche Abstimmung ist mit den Eigentümervertreter gemäß § 8a durch­zuführen. Daraus sind auch die künftigen Aufgaben erkennbar.

Zu Z 27 (§ 8 Abs. 4):

Aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit und des Tabak-Büros war eine Ergänzung der Regelung zur Ressourcenbereitstellung durch die Agentur notwendig.

Zu Z 28 (§ 8 Abs. 7):

Dient der Ergänzung aufgrund der Errichtung des Bundesamtes für Verbraucher­gesundheit, dass die Agentur, soweit es die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zulässt und es im Allgemeininteresse liegt, auch gegenüber Dritten Leistungen erbringen kann.

Zu Z 29 (§ 8 Abs. 9):

Der jeweils zuständige Bundesminister oder die jeweils zuständige Bundesministerin kann aufgrund der Verordnungsermächtigung nähere Regelungen über die Tätigkeit der Agentur in Bezug auf die Informations- und Kommunikationssysteme erlassen und für den Fall, dass weitere Informations- und Kommunikationssysteme in diesem Bereich hinzukommen auch die Betreuung dieser an die Agentur übertragen.

 


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