Zu Z 24 (§ 8 Abs. 3 Z 5):
Dient der Ergänzung des Aufgabenbereiches der Agentur.
Zu Z 25 (§ 8 Abs. 3 Z 7):
Aktuell ist die Agentur bereits vielfach von den Eigentümervertretern als offizielles nationales (und europäisches) Referenzlabor und Referenzzentrale benannt. Umfasst sind ressortübergreifend insbesondere die Bereiche Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit, Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit. Aktuell sind diese Tätigkeiten nur vereinzelt im GESG normiert gewesen, wie beispielsweise im Rahmen des § 8 Abs. 2 Z 2. Eine Zusammenführung durch eine allgemeine Bestimmung zur prinzipiellen Möglichkeit der Agentur zur Führung von facheinschlägigen Referenzzentralen und Referenzlaboren war zwecks gesetzlicher Abbildung des Status-Quo geboten und wird nun eingeführt.
Zu Z 26 (§ 8 Abs. 3a):
Als Beitrag zur Effizienzsteigerung im Rahmen der Verfahrensabwicklung und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeführt, dass andere Bundes- und Landesbehörden die Ressourcen und die Fachexpertise der Agentur, im Rahmen der Vollzugsaufgaben der jeweiligen Behörden gegen zumindest marktübliches Entgelt, nutzen können. Dies kann insbesondere erfolgen indem die Agentur als zur Verfügung stehender Amtssachverständiger gemäß § 52 Abs. 1 AVG oder als Organ im Rahmen von Kontrollen und Inspektionen im Namen von beauftragenden Behörden bestellt wird. Die hoheitliche Entscheidungsbefugnis verbleibt dabei bei der jeweiligen zuständigen Behörde. Der konkrete Leistungsumfang und die Details hinsichtlich der zumindest marktüblichen Entlohnung sind schriftlich festzulegen. Im Falle der Übertragung von Aufgaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 an die Agentur, sind die Anforderungen gemäß Art. 28ff der Verordnung (EU) 2017/625 einzuhalten.
Die Agentur hat vorab ein Arbeitsprogramm und ein Unternehmenskonzept zu erarbeiten. Die inhaltliche Abstimmung ist mit den Eigentümervertreter gemäß § 8a durchzuführen. Daraus sind auch die künftigen Aufgaben erkennbar.
Zu Z 27 (§ 8 Abs. 4):
Aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit und des Tabak-Büros war eine Ergänzung der Regelung zur Ressourcenbereitstellung durch die Agentur notwendig.
Zu Z 28 (§ 8 Abs. 7):
Dient der Ergänzung aufgrund der Errichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, dass die Agentur, soweit es die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zulässt und es im Allgemeininteresse liegt, auch gegenüber Dritten Leistungen erbringen kann.
Zu Z 29 (§ 8 Abs. 9):
Der jeweils zuständige Bundesminister oder die jeweils zuständige Bundesministerin kann aufgrund der Verordnungsermächtigung nähere Regelungen über die Tätigkeit der Agentur in Bezug auf die Informations- und Kommunikationssysteme erlassen und für den Fall, dass weitere Informations- und Kommunikationssysteme in diesem Bereich hinzukommen auch die Betreuung dieser an die Agentur übertragen.
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