Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 143

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Zu Z 30 (§ 8a Abs. 1):

Aufgrund der BMG-Novelle 2020 liegen die Aufgaben gemäß § 12 Abs. 4a nunmehr nicht mehr im Bereich der Eigentümervertreter, sondern beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Daher bedarf es in Strahlenschutzbelangen einer Abstimmung des Arbeitsprogramms mit dem BMK.

Zu Z 31 und 32 (§ 9 Abs. 3, 3a, 3b, 3c):

Es wird eine Neuregelung im Sinne einer Verwaltungserleichterung vorgenommen.

Vereinzelt sind Beamte eines Ressorts in der Agentur in Angelegenheiten des anderen Ressorts eingesetzt, sodass die Zuständigkeit für die Entbindung nach Zuständigkeit für die jeweilige Angelegenheit (inklusive zugehöriger „schlichter Hoheitsverwaltung“ wie Amtssachverständigen¬tätigkeit) und nicht nach Zugehörigkeit des Beamten zu einem Ressort erfolgen sollte.

Die Geschäftsführer der Agentur sollen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ange­legenheiten, die nicht einem der Bundesämter im weitesten Sinne (inklusiver schlicht hoheitlicher Tätigkeiten) zuzurechnen sind, selbst entbinden können. Kriterien für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer sind in der Geschäfts­ordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit festzulegen.

Zu Z 33 (§ 9 Abs. 7):

Die Änderung der Datenschutzbestimmung ist notwendig, da eine Klarstellung hin­sichtlich der rechtlichen Grundlage und der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung bei Aufgabenerfüllung zu erfolgen hat. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Agentur gemäß § 8, der Bundesämter gemäß § 6, 6a und 6c, sowie der Büros gemäß §§ 6b und 6e erfolgt in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und somit gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig.

Das Bundesamt gemäß § 6a ist ua. als für die Vollziehung des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, zuständige Behörde verantwortlich für die Zulassung, die Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln, deren Risikoerfassung und -bewertung und die Überwachung des Verkehrs mit diesen. Oberstes Ziel aller Maßnahmen ist die Erhöhung der Arzneimittel- und damit der Patientensicherheit und die Abwehr von Gesundheitsgefahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und personen­bezogenen Daten besonderer Kategorien des Bundesamtes gemäß § 6a erfolgt in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Art. 9 Abs. 2 lit g und lit i Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 110, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Zu Z 34 (§ 9a):

Da außergewöhnliche Situationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, betreffend Menschen, Tiere und Lebensmittel (z.B. Pandemien, Epidemien, Tierseuchen, Erkran­kun­gen bei Menschen aufgrund lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche) in die Zuständigkeit des BMSGPK fallen, wird hier festgeschrieben, dass die Agentur zur Erfüllung der entsprechenden Notfallpläne als unerlässliches Hilfsmittel bei der Bekämp­fung solcher Situationen im Vorfeld dafür Sorge zu tragen hat, dass entsprechende Laborkapazitäten für die notwendigen Untersuchungen zur Verfügung stehen. Aufgrund der Streichung des § 8 Abs. 3 Z 7 wird zur Sicherstellung der Bereitstellung von ausreichenden Laborkapazitäten der Agentur an dieser Stelle verankert.

Bezüglich der anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Bekämpfung einer solchen Situ­ation kommt in weiterer Folge der Agentur eine wesentliche Rolle zu. Vor allem, weil sich die Agentur im Eigentum des Bundes befindet und sich somit für diese Tätigkeiten


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