Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 144

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besonders eignet. In der Agentur werden die nötigen Kapazitäten zur Krisenbewältigung gewährleistet werden. Es hat sich gezeigt, dass es erforderlich ist, dass die Agentur auch interne Notfallpläne vorliegen hat um in Notsituationen vorgehen zu können und weiter­hin eine effektive und effiziente Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Zu diesem Zweck ist die Agentur bereits in die Erstellung der Notfallpläne einzubinden oder mit der Erstellung solcher Pläne zu beauftragen.

Ebenso wird für den Vollzugsbereich des BMLRT festgelegt, dass die Agentur aus­reichende Laborkapazitäten zur Bewältigung von Krisen u.ä. bereitzustellen hat. Bei der Erstellung der Notfallpläne ist – entsprechend der Kompetenzverteilung des B-VG – sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden entsprechend eingebunden werden.

Zur Bewältigung solch außergewöhnlicher Situationen kann das BMSGPK im Ein­vernehmen mit dem BMLRT durch Verordnung festlegen wie die Hernaziehung der Agentur bezüglich Aufbauorganisation, Kommunikation und Stabsarbeit gestaltet sein muss. Hier muss einerseits Flexibilität gewährleistet sein, andererseits wird durch die Ermächtigung für die Erlassung einer Verordnung auch Rechtssicherheit normiert.

Zu Z 35 (§ 10 Abs. 1):

Es erfolgt eine Bereinigung und Klarstellung der bereits bestehenden Pflicht der Ge­schäfts­führung der Agentur zur Erstellung eines mehrjährigen Unternehmenskonzepts.

Zu Z 36 (§ 10 Abs. 2a):

Die Möglichkeit der Untersagung aus Bedarfsmangel wurde in Anbetracht der inter­national unterschiedlichen Ermittlungsweisen des Bedarfes als nicht zielführend ge­strichen. Die einschlägigen Bestimmungen der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 (ESK), BGBl. Nr. 531/1978, insbesondere zu Schätzungen des Bedarfs an medizini­schem Cannabis (vgl. Art. 19) decken ausreichend den Regelungsbedarf und sind einzuhalten.

Zu Z 37 (§ 10 Abs. 4):

Die Befristung galt auch bisher nur für die Kapitalvertreter, was sich aus der durch die Wortwahl erfolgten Unterscheidung zwischen bestellten und entsendeten Mitgliedern in Zusammenschau mit dem ArbVG ergab. Eine Befristung ist auch dem Arbeitsverfas­sungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, nicht zu entnehmen. Eine ausdrückliche Klarstellung erscheint zur Rechtssicherheit jedoch zielführend.

Es handelt sich hier weiters um eine Anpassung an das GmbH-Recht, welches in § 30c GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, eine Abberufung von Kapitalvertretern durch die berechtigte Stelle jederzeit auch ohne wichtigen Grund ausdrücklich zulässt. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die Befristung eine vorzeitige Abberufung nicht aus­schließt.

Die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung gilt auch nach ArbVG für die Arbeitneh­mervertreterInnen.

Weiters erfolgt eine Anpassung an das GmbH-Recht auch dahingehend, dass bei der GmbH nach der herrschenden Meinung ein Rücktritt auf eigenen Wunsch des Mit­gliedes, auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu fehlt, möglich ist und bereits mit der Rücktrittserklärung, die der Gesellschaft zugehen muss, wirksam wird. Eine Abberufung ist hierfür nach der herrschenden Meinung nicht notwendig. Der Rücktritt darf dabei nach der hM nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, oder, wenn ein solcher fehlt, nicht zur Unzeit erfolgen.

 


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