Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 145

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Zu Z 38 und Z 39 (§ 11 Abs. 1 und 3):

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, dass eine Einrichtung, insbesondere von wissenschaftlichen Beiräten, durch die Bundesministerien erfolgen kann, aber nicht muss.

Die aktuelle Covid-19 Krise hat den zusätzlichen Bedarf gezeigt, Kapazitäten und Know-How in den Bereichen Public Health, Epidemiologie und Infektiologie aufzubauen und einschlägiges Expertenwissen und mögliche Synergien umfassend zu nutzen. Aus diesem Grund soll ein einschlägiger Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) zur Bündelung einschlägigen fachlichen Know-Hows zur Beratung eingerichtet werden.

Derzeit ist auch ein wissenschaftlicher Beirat gesetzlich eingerichtet, welcher nicht aktiv ist. Eine gesetzliche Bereinigung und Beschränkung auf die aktiven und gewünschten Beiräte war daher geboten.

Zu Z 40 (§ 11 Abs. 5):

Es besteht keine weitere Notwendigkeit zur Fortsetzung des gegenständlichen Beirats gemäß die bisherigen Abs. 5, sodass die Nummerierung nachzuziehen wäre.

Zu Z 41 (§ 12 Abs. 1):

Klarstellung, dass die Erweiterung des Aufgabenbereiches der Agentur auch von der Basiszuwendung vom Bund umfasst ist.

Zu Z 42 (§ 12 Abs. 4a):

Die Agentur hat zusätzlich zu den Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 19 Leistungen zu erbringen, die ihr gemäß StrSchG 2020 zugewiesen sind, insbesondere die labor­gestützte Radioaktivitätsüberwachung gemäß § 125 Abs. 1 StrSchG 2020, soweit nicht von § 8 Abs. 2 Z 19 erfasst. Darüberhinaus betreffen die Aufgaben gem. § 12 Abs. 4, die einschlägige Unterstützung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei den Vollzugsaufgaben gemäß StrSchG 2020, bei der Erfüllung von Aufgaben im Radonschutz gemäß § 96 StrSchG 2020 sowie im Rahmen der behördlichen Notfallvorsorge und bei bestehenden Expositionssituationen infolge von kontaminierten Waren und radioaktiven Altlasten gemäß StrSchG 2020.

Zu den Aufgaben der Agentur zählt daher auch die einschlägige fachliche Unterstützung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihren Aufgaben gemäß StrSchG 2020 und darauf beruhender Maß­nahmenpläne, Rechts- und Verwaltungsakte, bei ihren Aufgaben gemäß EURATOM Vertrag und darauf beruhender Rechtsakte sowie gemäß internationalen Bestimmungen – soweit vereinbart.

Aufgrund der Ressortverschiebung der Strahlenschutzagenden vom vormaligen BMNT (jetzt BMLRT) zum BMK sowie der Novellierung des Strahlenschutzrechtes mit dem StrSchG 2020 erfolgt die gesetzliche Klarstellung der Notwendigkeit einer Leistungs­vereinbarung zwischen BMK mit der Agentur bezüglich der gemäß StrSchG 2020 gesetzlich festgelegten Aufgaben.

Zu Z 43 und 44 (Änderung der Überschriftenbezeichnung):

Aufgrund der Ergänzung neuer Bestimmungen wurde ein Hauptstück ergänzt und die Nummerierung der Überschrift angepasst.

Zu Z 43 (§ 17a):

Im Rahmen der Neuregelung der Kontrollen entlang der Lebensmittelkette hegte die Europäischen Union den Wunsch nach einer europäischen einheitlichen Durchführung


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