der Grenzkontrolle, welche in der umfangreichen Regelung der Kontrollen in der EU-Kontrollverordnung (EU) 2017/625 mündete.
National wird das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren wahrnehmen, soweit die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist, die gemäß Art. 43ff der Verordnung (EU) 2017/625 in die Union verbracht werden. In diesem Zusammenhang ist besonderes Augenmerk auf die unmittelbar geltenden delegierten und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union zu legen, die detaillierte Bestimmungen zu den Tätigkeiten in diesem Zusammenhang vorgeben.
Zu Z 44 (§ 17a Abs. 4):
Unter der „Führung der Grenzkontrollstelle“ sind jene Aufgaben der Grenzkontrollstelle zu verstehen, die nicht die Durchführung der unmittelbaren Kontrolle betreffen, beispielsweise die Einrichtung und Organisation der Grenzkontrollstelle sowie Personalangelegenheiten.
Zu Z 44 (§ 17c):
§ 17c legt die fachliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Kontrollorgane fest. Jedenfalls sind Tierärzte mit abgeschlossenem Physikat als solche zu werten sowie Personen, die als Zusatzpersonal gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 geschult sind. Die diesbezüglichen weiterführenden Voraussetzungen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle sind in der Verordnung (EU) 2017/625 sowie den dazugehörigen delegierten und Durchführungsrechtsakten normiert.
Zu Z 44 (§ 17d):
Die Gebühren für die veterinärbehördliche Grenzkontrolle sind, insbesondere im Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.
Zu Z 45 (§ 19 Abs. 15):
Weiterhin soll eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass sämtliche Einnahmen der Bundesämter, insbesondere Gebühreneinnahmen, Einnahmen der Agentur sind.
Gründungsziel der Agentur ist unter anderen die bereichsübergreifende Effizienz- und Effektivitätssteigerung (Kostenreduktion durch Synergien statt Kompetenzsplitterung in der Ernährungskette). Neben der Erleichterung des administrativen Aufwandes gebieten es die geltenden haushaltsrechtlichen Erfordernisse und die wirkungsorientierte Ausrichtung der Agentur anhand geschäftsfeldübergreifenden Wirkungsziele, die strikte Trennung der Finanzierung der Aufgaben der Agentur aufzuheben.
Im Rahmen dieser gesetzlichen Novellierung wird festgehalten, dass die bisher verankerte gesetzliche Zweckwidmung der Einnahmen nach § 6a (gemäß § 19 Abs. 15) nicht der zukünftigen Verwendung allfälliger Rücklagen der Agentur auch für andere Verwendungszwecke als die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 entgegensteht. Dies trifft insbesondere auch auf jene Rücklagen zu, welche bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Novellierung durch die Agentur gebildet wurden, auch wenn diese teilweise oder ganz aus Einnahmen nach § 6a GESG gebildet wurden.
Zu Z 46 bis 49 (§ 19 Abs. 27 bis 30):
Redaktionelle Anpassung doppelter Absatzbezeichnungen.
Zu Z 50 (§ 19 Abs. 31 bis 34):
Übergangsbestimmungen für bestehende Grenzkontrollstellen sowie Kontrollorgane werden festgelegt. Weiters können Vorbereitungstätigkeiten für das neue Bundesamt für Verbrauchergesundheit bereits vorab durchgeführt werden.
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