dem Theater abgesagt wurde, erhält ihn jedoch nichts. Was direkt zum nächsten Problem führt.
Umsatzersatz ist nicht an die Auszahlung der Gagen gebunden
Während beim Umsatzersatz keine MitarbeiterInnen gekündigt werden dürfen, müssen Gagen nicht ausbezahlt werden. Jene oben genannte Schauspielerin oder Tänzerin, deren Vorstellung abgesagt wurde, bekommt daher unter Umständen keine Gage bezahlt, obwohl sie Vorarbeit geleistet, sich auf die Vorstellung vorbereitet hat und eventuell auch Investitionen tätigen musste. Ob sie ihre Gage ganz oder teilweise ausbezahlt bekommt oder wegen höherer Gewalt auf den Kosten sitzen bleibt, hängt allein von ihrem Vertrag und vom Entgegenkommen des Theaters ab. Hier muss jedenfalls sichergestellt werden, dass der Umsatzersatz so aufgesetzt ist, dass bei Absage einer geplanten Veranstaltung nicht nur der Veranstalter selbst, sondern auch die VertragspartnerInnen (KünstlerInnen, TechnikerInnen etc.) entschädigt werden. Die vereinbarten Gagen sind in jedem Fall auszubezahlen.
Zulieferer sind von der Regelung nicht umfasst
Und noch ein drittes Problem stellt sich. Zulieferer sind von der Regelung ebenfalls nicht umfasst. Ein Licht- oder Tontechniker hat beispielsweise keinen Anspruch auf Umsatzersatz, auch wenn er seinem Beruf nicht nachgehen kann, da im Lockdown keine Veranstaltungen stattfinden. Dadurch entsteht eine Zweiklassengesellschaft zwischen behördlich gesperrten Betrieben und indirekt betroffenen Branchen. Und dieser Umstand tritt in der Kultur- und Veranstaltungsbranche besonders krass zu Tage. Während z.B. ein Bäcker, der vorrangig die Hotels in der Region beliefert oder ein Bierbrauer, der unter der Sperre der Restaurants und Bars leidet, durch innovative Ideen zumindest theoretisch die Möglichkeit hat, neue Einkommensquellen zu erschließen, ist das im Kulturbereich nicht der Fall. Wenn alle Theater und Museen geschlossen sind, keine Veranstaltungen stattfinden und auch der Freizeitbereich lahmgelegt ist, gibt es keinerlei Ausweichmöglichkeiten. Daher müssen auch Zulieferer unter diesen Bedingungen vom Umsatzersatz erfasst sein.
Gemeinnützige sollten keine Unterstützung bekommen – nur durch Aufschrei der Betroffenen und der SPÖ gelungen
Von Seiten der Bundesregierung und auch des Kulturressorts wurde angekündigt, dass die Unternehmensform egal und auch gemeinnützige Kulturbetriebe vom Umsatzersatz erfasst sind. Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer betonte, dass der Umsatz-Ersatz für Kulturbetriebe gelte, "unabhängig von deren Größe und Rechtsform", also auch, wie in der Kultur häufig anzutreffen, für Vereine, (TT 7.11.2020) und dass damit „die letzten Lücken im engmaschigen Sicherheitsnetz der Bundesregierung“ geschlossen würden (SN, 7.11.202). Dieses stellte sich in dieser Form jedoch vorerst als unrichtig heraus, es traten neuerlich Lücken zu Tage. Die Richtlinien wurden vom Finanzministerium so aufgesetzt, dass Gemeinnützige nicht alle Bedingungen erfüllten. Erst nach einem Aufschrei der Betroffenen und der SPÖ kam es hier zu einer Veränderung und Klarstellung auf der Homepage des Finanzministeriums, sodass Gemeinnützige jetzt umfasst sind.
Es zeigt sich daher, dass – obwohl die Corona-Pandemie nun seit März ihr Unwesen treibt – die Bundesregierung immer noch nicht in der Lage ist, die Hilfen so aufzusetzen, dass alle von der Krise Betroffenen Unterstützung erhalten.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
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