Ich bringe daher in diesem Zusammenhang abschließend einen Entschließungsantrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Thomas Drozda, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Reparatur des Umsatzersatzes im Lockdown“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Finanzminister und Kulturminister, wird aufgefordert sicherzustellen, dass vom 80prozentigen Umsatzersatz im Lockdown auch freie Kunst- und Kulturschaffende sowie Zulieferer profitieren sowie dass vereinbarte Gagen bei Absagen von Veranstaltungen und Gewährung von Umsatzersatz in jedem Fall auszubezahlen sind.“
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(Beifall bei der SPÖ.)
19.31
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Thomas Drozda,
Genossinnen und Genossen
betreffend Reparatur des Umsatzersatzes im Lockdown
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (380 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2021 (Bundesfinanzgesetz 2021 – BFG 2021) samt Anlagen (449 d.B.), UG 32 (TOP 11)
Die Kultur- und Veranstaltungsbranche ist von der COVID-19-Krise massiv betroffen. Durch den von der Bundesregierung verkündeten zweiten Lockdown im November hat sich die Situation nochmals verschlechtert. Kulturschaffende, EPUs, Kreativunternehmen und Kulturbetriebe sind durch die Pandemie in ihrer Existenz bedroht.
Anlässlich des zweiten Lockdowns hat der Finanzminister ein neues Instrument der Krisenbewältigung angekündigt. Jenen Betrieben, die auf staatliche Anordnung geschlossen wurden, sollen die Umsätze zu 80 Prozent ersetzt werden. Die Abwicklung des Umsatzersatzes erfolgt über die Finanzämter. Für die Ausdehnung des Lockdowns ist nun eine Erweiterung der Branchen vorgesehen.
Wie jedoch schon bei vorigen Hilfsmaßnahmen steckt auch diesmal der Teufel im Detail, wurde schlampig gearbeitet und auch die besondere Situation der Kultur- und Veranstaltungsbranche nicht bedacht. Folgende Probleme stellen sich.
Freie KünstlerInnen nicht berechtigt für Umsatzersatz
Freie KünstlerInnen bekommen keinen Umsatzersatz, da sie nicht direkt von der „Lockdown Verordnung“ des Gesundheitsministeriums betroffen sind. Wenn nun beispielsweise ein Theater aufgrund der Regelungen der Bundesregierung, wie jetzt im November, seine Türen schließen muss, so erhält es – sofern es alle anderen Kriterien erfüllt – den Umsatzersatz. Die selbständige Schauspielerin oder Tänzerin, deren Vorstellung in
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