14.32

Abgeordneter Mag. Klaus Fürlinger (ÖVP): Hohes Präsidium! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Wir müssen oder dürfen feststellen, dass es keinen Nachteil ohne Vor­teil gibt, und wenn wir aus dieser großen Krise, aus dieser Gesundheitskrise, gepaart mit Social Distancing, herauskommen, dann nehmen wir, glaube ich, auch ein bisschen etwas Positives mit. Das Positive ist, dass wir manche Formaltermine, manche formal­rechtlichen Erfordernisse vielleicht nicht mehr dadurch bewältigen müssen, dass wir in Vielzahl wohin reisen, viel Zeit aufwenden und viele Kilometer zurücklegen, sondern manche Dinge einfach im kurzen Weg digital per Videokonferenz erledigen können.

Das ist das, was wir mit diesem Gesetz jetzt in der Verlängerung ermöglichen und wo wir bei manchen Punkten darüber nachdenken werden müssen, ob wir es nicht irgend­wie ins Dauerrecht überführen – was wir mit einem Teil dieses Gesetzespaketes sehr wohl machen.

Wir ermöglichen Vereinen, ihre dringend notwendigen Jahreshauptversammlungen – und das war zu Beginn dieses Jahres doch eine große Frage – digital abzuhalten. Wir ermöglichen Versammlungen im Gesellschaftsrecht, die digital abgehalten werden können, bis hin – wir ändern dazu das Anwaltsberufsrecht – zu den Vollversammlungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern, die ebenfalls so abgehalten werden können.

Ein aus meiner Sicht besonders bedeutender Punkt ist, dass wir vorbereitende Tag­satzungen bei Gerichten weiterhin digital abhalten können – das ist ein ganz entschei­dender Punkt, denn da fährt man oft 30, 40, 50 Kilometer zu einem Bezirksgericht für einen 15-Minuten-Termin, bei dem eigentlich nur zu dritt zwischen zwei Anwälten und dem Richter abgestimmt wird, wie das Verfahren läuft, welche Beweise aufgenommen werden und wann es stattfindet. Es ist ein besonders positiver Punkt dieser Novelle, dass das auch weiterhin möglich sein wird.

Ich verhehle nicht, dass ich die Skepsis jener, die meinen, dass Beweisaufnahmen dafür nicht unbedingt geeignet sind, teile. Der unmittelbare Eindruck eines zu vernehmenden Zeugen oder vorzulegende Urkunden werden das meiner Meinung nach verhindern. Ich darf aber jene, die Skepsis anmelden, bereits jetzt mit dem Hinweis trösten, dass die Richterinnen und Richter in diesem Land sehr gut wissen, was möglich ist, und es in der Praxis auch genau so umsetzen und vorher fragen, ob es digital abgeführt werden kann. Daher: In der Praxis kein Problem! Es findet nicht statt, wenn die Parteien damit nicht einverstanden sind.

Ich möchte auch aus anwaltlicher Sicht Ihnen, Frau Ministerin, und dem Hauptausschuss danken, dass wir es geschafft haben, die Pauschalabgeltung für die vielen Verfahrens­hilfen – 20 000 Fälle im Jahr –, die die Anwälte kostenlos für die Bevölkerung leisten, diese für die Pensionen verwendete Pauschalabgeltung, endlich über den Satz von 50 Prozent hinauszuheben, sodass sie künftig 21 Millionen Euro als Abgeltung erhalten werden.

Am Schluss meiner Rede, meine Damen und Herren, möchte ich mich der Reihe der Kolleginnen und Kollegen vor mir anschließen und auch einen Abänderungsantrag stel­len:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka-Prammer, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (587 der Beilagen) über den Initiativ­antrag (895/A): Bundesgesetz, mit dem das erste COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschafts­recht­liche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 Z 4 lautet der zweite Satz des § 4 Abs. 2:

„§ 1 sowie § 2 Abs. 1, 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

*****

Meine Damen und Herren, ich hoffe es kennt sich jeder aus. – Danke für die Aufmerk­samkeit. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

14.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag.a Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (587 der Beilagen) über den Initiativantrag (895/A): Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 Z 4 lautet der zweite Satz des § 4 Abs. 2:

„§ 1 sowie § 2 Abs. 1, 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Begründung

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor der Änderung durch das vorliegende Bundesgesetz mit Ende des Jahres außer Kraft treten, während die neue Fassung des § 2 Abs. 4 mit 1. Jänner 2021 in Kraft tritt und in dieser Fassung mit 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Mag. Felix Eypeltauer. – Bitte, Herr Abgeordneter.