23.29

Abgeordneter Hermann Weratschnig, MBA MSc (Grüne): Sehr geehrte Frau Prä­sidentin! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Werte Abgeordnete! Österreich ist Bahn­land Nummer eins. (Zwischenruf bei der SPÖ.) 1 500 Kilometer pro Person legen die BahnfahrerInnen in Österreich zurück, das bedeutet, wir sind Nummer eins. Wir sind da ganz klar vor Frankreich, Schweden und Dänemark. Um die Größenverhältnisse richtig abzustimmen: In Österreich haben wir 1 749 Kilometer Autobahn und wir haben 5 640 Kilo­meter Bahnnetz.

Der Weg zur heutigen Novelle des Eisenbahngesetzes hat eine lange Zugfahrt hinter sich – nicht immer komfortabel, aber es waren alle an Bord; insbesondere, glaube ich, sehr wichtig: die Sozialpartner und auch der Verein für Konsumenteninformation.

Zu den wesentlichen Inhalten des Eisenbahngesetzes – es wurde schon angesprochen –: Die Zuständigkeitsbereiche für Anschlussbahnen gingen von den Bezirksverwaltungs­behörden auf die Landeshauptleute über, was eine Reduktion von 100 Behörden auf zehn Behörden nach sich zieht.

Zweiter Punkt: Es kommt zu einer wesentlichen Verbesserung der Sicherheit und des technischen Standes. Ich glaube, das ist ein Schritt weiter in Richtung Ausbau eines gemeinsamen europäischen Schienenraums, und das zu einer Zeit, da wir knapp vor dem Jahr 2021 stehen, dem Jahr der Schiene.

Ein sehr wichtiger Bereich ist eine verpflichtende Dienstfreistellung für 72 Stunden von Eisenbahnbediensteten nach schweren Unfällen und auch die Verpflichtung, psycho­logische Hilfe für die Bediensteten anzubieten. Das, werte Damen und Herren, ist ein Meilenstein des Gesetzes, vor allem auch im Wissen darum, welche Belastung ein Schienensuizid für TriebfahrzeugführerInnen ist. Europaweit gibt es 2 500 bis 2 800 Schie­nensuizide, auf Österreich heruntergebrochen sind es 90 bis 100 Fälle pro Jahr.

LokführerInnen müssen mit zwei Schienensuiziden in einem Berufsleben rechnen. Das ist eine unglaubliche Belastung, eine lebenslange Belastung, und dazu kommen auch noch jene Unfälle, die an Eisenbahnkreuzungen passieren, und andere Vorkommnisse. Trotz dieser Belastung muss man weiterarbeiten, deswegen glaube ich, dass es ein ganz wichtiger Bereich ist, dass wir hier auch diese 72 Stunden Dienstfreistellung be­schließen.

An dieser Stelle geht auch ein Dank an die 42 000 ÖBB-MitarbeiterInnen, an alle MitarbeiterInnen der Westbahn, an die MitarbeiterInnen der Regionalbahnen und jene von Bus und Bahn.

Ich möchte auch die Gelegenheit nutzen, einen Abänderungsantrag zum Thema der Behörden einzubringen – ich gehe dann kurz darauf ein –:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA, MSc, Kolle­ginnen und Kollegen

zu Tagesordnungspunkt 34, Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungs­vor­lage (470 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfall­untersuchungsgesetz geändert werden (547 d.B.)

*****

Der Antrag wurde verteilt. Im Wesentlichen geht es im Inhalt des Abänderungsantrages darum: Der EuGH hat unter der Ziffer 796/19 vom 12.11. bestätigt, dass es nur eine einzige Sicherheitsbehörde geben darf, die somit in den Angelegenheiten der Triebfahr­zeugführerInnen betreffend die Fahrerlaubnis vorgesehen ist, und somit verschiebt sich die Kompetenz der SCHIG nach einer viermonatigen Legisvakanz direkt in das BMK. – Das sieht der Abänderungsantrag vor.

Ich freue mich auf breite Zustimmung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, mit diesem heutigen Schritt im österreichischen Parlament stärken wir die Modernisierung im Schie­nenverkehr europaweit. – Danke. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

23.34

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig

Kolleginnen und Kollegen

zu Tagesordnungspunkt 34.), Bericht des Verkehrsausschusses über die Regie­rungs­vorlage (470 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfall­untersuchungsgesetz geändert werden (547 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden (470 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (547 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 1 Z 2 lautet § 12 Abs. 2 Z 11:

„11. alle Angelegenheiten des 8., 9., 10. und 11. Teiles einschließlich der Aufsicht über diese Angelegenheiten;“

2. Nach Artikel 1 Z 40 wird folgende Z 40a und 40b eingefügt:

„40a. § 130 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit

„§ 130. Zuständig für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis sowie für die Entziehung einer Fahr­erlaubnis und die Aussetzung einer Fahrerlaubnis ist die Behörde.“

40b. In den §§ 136 Abs. 2, 137 Abs. 2, 138, 139 Abs. 1 bis 3 und 140 Abs. 1 bis 3 wird die Wortfolge „der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt. Im § 139 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Schie­neninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.“

3. Nach Artikel 1 Z 42 wird folgende Z 42a eingefügt:

„42a. Im § 146 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Schieneninfrastruktur-Dienstleis­tungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „die Behörde“ und im § 147 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wort­folge „der Behörde“ ersetzt.

4. Nach Artikel 1 Z 49 werden folgenden Z 49a bis 49f eingefügt:

„49a. § 156 Abs. 3 entfällt. Im § 156 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Die Schie­neninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

49b. Im § 157 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs­gesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

49c. Im § 158 lautet der Einleitungssatz und die Z 1:

„Die Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

1. dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,“

49d. Im § 161b werden die Wortfolgen „die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungs­gesell­schaft mbH“ durch die Wortfolgen „die Behörde“ ersetzt.

49e. Im § 161e Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

49f. Im § 161e Abs. 2 tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz:

„Die Behörde hat in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass in den Gutachten dokumentierte Mängel behoben werden.“

5. Im Artikel 1 Z 64 wird dem ersten Satz des § 245 Abs. 13 folgender Satz vorangestellt:

„§§ 12 Abs. 2 Z 11, soweit er die Zuständigkeit nach dem 9. Teil betrifft, 130, 136 Abs. 2, 137 Abs. 2, 138, 139 Abs. 1 bis 3, 140 Abs. 1 bis 3, § 146 Abs. 6, § 147 Abs. 2, § 156 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 158, 161b und 161e Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bun­des­gesetzes BGBl. I Nr. xx/202x und der Entfall des § 156 Abs. 3 treten vier Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x folgenden Monats­ersten in Kraft.“

Begründung

Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesell­schaft mbH die für Triebfahrzeugführerangelegenheiten nach dem 9. Teil des Eisen­bahngesetzes 1957 zuständige Behörde. Die Europäische Kommission vertrat die Rechts­ansicht, dass diese Zuständigkeit jedoch gemäß Art. 3 lit. a) der Richtlinie 2007/59/EG (Triebfahrzeugführer-Richtlinie) der nationalen Sicherheitsbehörde, im Konkreten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Techno­logie, zukommen müsse und hat in der Folge eine Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Union eingebracht.

Der Europäische Gerichtshof hat sich der Rechtsansicht der Europäischen Kommission mit „Urteil vom 12.11.1020-Rechtssache C-796/19“ angeschlossen und erkannt, dass die Republik Österreich gegen Art. 3 lit. a) der Richtlinie 2007/59/EG verstoßen hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch klargestellt, dass es entgegen der Rechtsansicht der Republik Österreich in einem Mitgliedstaat der Euro­päischen Union nur eine einzige Sicherheitsbehörde geben dürfe. Die Europäische Kom­mission hat nunmehr die Republik Österreich gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV aufgefordert innerhalb von zwei Monaten ab Urteilsverkündung jene Maßnahmen bekannt zu geben, die zur Umsetzung des Urteils gesetzt wurden. Sollte die Republik Österreich keine entsprechenden Maßnahmen setzen könnte die Europäische Kommission in einem nächsten Schritt Strafzahlungen wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils beantragen.

Um diesem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen und Strafzahlungen für die Republik Österreich zu vermeiden, werden somit die Zuständig­keiten der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH im 9. Teil des Eisen­bahn­gesetzes 1957 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Ablauf einer viermonatigen Legisvakanz übertragen. Diese Legisvakanz ist notwendig um die erforderlichen personellen und organisato­ri­schen Maßnahmen zu setzen und damit einen reibungslosen Übergang der Zuständigkeiten von der SCHIG auf die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sicherzustellen.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde an alle Abgeordneten verteilt, auch in den Grundzügen erläutert und steht daher mit in Verhandlung.

Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dietmar Keck. – Bitte.