Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 98

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einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, wer eine durch eine Tat nach Abs. 1 hergestellte Bildaufnahme einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.“

Begründung

Zu 1.

Bei dem gegenständlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch handelt es sich zwar um einen originären Anspruch der ArbeitgeberInnen, dieser wurzelt aber dennoch in Persönlichkeitsrechten der ArbeitnehmerInnen. Und da es hier vor allem um die Persönlichkeitsrechte der ArbeitnehmerInnen geht, die (natürlich) auch im Arbeitsver­hältnis zu schützen sind, ist zu regeln, dass ArbeitgeberInnen nur unter Einbeziehung der betroffenen ArbeitnehmerInnen dagegen vorgehen können.

Zu 2.

Heimliche intime Fotos von Frauen und Mädchen zu machen und dann womöglich noch im Netz zu verbreiten, ist ein schwerer Angriff auf die Integrität von Frauen und Mädchen und keinesfalls eine Ehrenbeleidigung. Insofern war die Herabsetzung des Strafrahmens im Grundtatbestand in der Regierungsvorlage – gegenüber dem Entwurf – auf sechs Monate kritikwürdig. Mit dem Strafmaß von sechs Monaten würde der neue Tatbestand in eine gewisse Nähe von Bagatelledelikten gerückt werden.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, wurde auch an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Douglas Hoyos-Trauttmansdorff. – Bitte.


12.54.45

Abgeordneter Douglas Hoyos-Trauttmansdorff (NEOS): Frau Präsidentin! Werte MinisterInnen! Hohes Haus! Vorweg: Ich kann sehr viel von dem, was insbesondere Kollegin Kucharowits zum ersten Teil des Gesetzes, aber auch von dem, was Kollegin Maurer zum ersten Teil des Gesetzes gesagt hat, unterschreiben. Es ist uns ein wich­tiges Anliegen, klar zu sagen: Selbstverständlich halten wir die Schritte, die in diesem Paket zivilrechtlich wie strafrechtlich gesetzt werden, für sehr sinnvoll und absolut überfällig und werden diesen auch zustimmen.

Es gibt aber einen zweiten Teil des Gesetzes – und das hast du, Kathi, auch schon gesagt –, das ist der Teil betreffend Kommunikationsplattformen-Gesetz, der eben am viel kritisierten und zu Recht kritisierten NetzDG Deutschlands angelehnt ist. Es ist nämlich so, dass dieses sowohl in Deutschland selbst als auch von der Europäischen Kommission sehr stark kritisiert wurde, wodurch es nachträglich zu Änderungen gekommen ist – und wir werden genau dasselbe auch da wieder erleben.

Darüber hinaus, das muss man ganz ehrlich sagen, hat dieser Teil des Gesetzes, ein grundsätzliches Problem. Er ist durchgehend innovationshemmend, und zwar genau dort, wo er kleine und mittlere europäische Unternehmen betrifft, die dann eben gegen


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