Meinungsfreiheit, und in Ihrem Gesetzespaket wird ganz klar die Macht hin zu den Konzernen verschoben. Künftig sollen Facebook und Twitter entscheiden können, was gelöscht und was nicht gelöscht wird, es braucht da auch keinerlei Qualifikationsprofil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort. – Ganz ehrlich, das ist eigentlich eine Privatisierung des Rechts (Zwischenruf des Abg. Gerstl), und das lehnen wir ganz klar und dezidiert ab! (Beifall bei der SPÖ sowie der Abgeordneten Hoyos-Trauttmansdorff und Scherak.)
Außerdem verstehen wir den Alleingang auf nationaler Ebene nicht. Sie wissen, wir warten alle auf den DSA, auf den Digital Service Act, der von der Kommission eigentlich gestern, letzte Woche, jetzt aber vielleicht nächste Woche vorgelegt werden sollte. – Nein, Österreich macht einen Alleingang, noch dazu mit einem schlechten Beispiel, nämlich der österreichischen Version des deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. (Ruf bei der ÖVP: Aber das stimmt ja gar nicht!) Wir werden dieses Paket wie gesagt ganz klar ablehnen.
Sehr geehrte KollegInnen, ich darf Sie um Zustimmung zu unserem Abänderungsantrag, der Ihnen vorliegt, bitten und freue mich, dass wir heute am 16. Tag gegen Gewalt an Frauen mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz einen wichtigen gesetzlichen Schritt zu mehr Opferschutz setzen und Hass im Netz ein Stück weit stoppen; gut so! – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)
12.54
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim, Katharina Kucharowits, Genossinnen und Genossen
zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (481 d.B.) Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz, HiNBG) (516 d.B.)
eingebracht in der 69. Sitzung des Nationalrates am 10. Dezember 2020 zu TOP 1
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der vorliegende Gesetzesentwurf wird wie folgt abgeändert:
1. In Art. 1 Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches lautet in Z 2 § 20 Abs. 2 wie folgt:
„(2) Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- und Dienstnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so hat dieser unabhängig vom Anspruch des Arbeit- oder Dienstnehmers einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. In diesem Fall ist die Zustimmung des betreffenden Arbeit- oder Dienstnehmers einzuholen. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich tätige Organe einer Körperschaft.“
2. In Art. 8 Änderung des Strafgesetzbuches lautet in Z 2 § 120a samt Überschrift wie folgt:
„§ 120a. (1) Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche
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