Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 124

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Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem obenstehenden Bericht angeschlossene Gesetzesantrag wird wie folgt ge­ändert:

1. In Artikel 1 Ziffer 5 wird das Wort „Kosten“ durch „Gesamtkosten“ ersetzt.

2. In Artikel 1 lautet die Ziffer 6 § 29 Abs. 12 wie folgt:

„(12) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wird.“

Begründung

Der Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, ist vor dem Hintergrund der Erwägungen der Richtlinie, insbesondere in Bezug zu Punkt 20, der den Begriff „Gesamtkosten“ genau darstellt, zu sehen:

„(20) Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kredit­vertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesen Kosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderun­gen an die berufliche Sorgfalt zu berücksichtigen sind.“

Der EuGH begründet in seiner Entscheidung unter Punkt 28, dass es sich ausschließlich um „Gesamtkosten“ und nicht um den ungenaueren Begriff „Kosten“ handeln könne, folgendermaßen: „In Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 wurde demnach das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Kosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung dadurch konkretisiert, dass der allgemeine Begriff „angemessene Ermäßigung“ durch den präziseren Begriff „Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits“ ersetzt und ergänzt wurde, dass sich diese Ermäßigung auf die „Zinsen und Kosten“ zu beziehen hat.“ Daraus schließt der EuGH und urteilt: „Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucher­kredit­verträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten um­fasst.“

Die Regierungsvorlage, da nur die „Kosten“ und nicht die „Gesamtkosten“ und Kredit­verträge und Kreditierungen, die nach dem Urteil des EuGHs und nicht ab dem 11. Juni 2010 (Inkrafttreten der RL Richtlinie 2008/48/EG) gewährt oder geschlossen wurden, Berücksichtigung fanden, ist daher anfällig für weitere Prozesse an den ordentlichen Gerichten Österreichs, wenn das Verbraucherkreditgesetz, BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2017, nicht entsprechend des Abänderungsantrages geändert in Kraft tritt.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und er steht auch mit in Verhandlung.

 


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