Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Z 1 wird das Datum „31. März 2021" durch das Datum „30. Juni 2021 ersetzt.
Begründung:
zu Z 1 (§ 1):
Der vorübergehende Ausschluss der gerichtlichen Einforderung von Zahlungsrückständen des Wohnungsmieters aus dem zweiten Quartal 2020 soll, angeglichen an Verlängerung anderer gerichtlicher Fristen, wie etwa auch bei Delogierungen, bis 30. Juni 2021 erfolgen. Die Verlängerung der temporären Aussetzung der Klagbarkeit des Anspruchs um weitere sechs Monate ist deshalb erforderlich, weil durch den neuerlichen Lockdown auch über den Jahresbeginn hinaus Probleme bei der Nachzahlung der angelaufenen Zahlungsrückstände zu erwarten sind.
Die Verlängerung auf sechs Monate kann auch für die Arbeit an echten Lösungen genutzt werden, wie etwa die Schaffung eines „Sicher-Wohnen-Fonds“ sowie eines Mietenentfall-Fonds, um die Menschen vor Delogierungen auch in pandemiefreien Zeiten zu schützen.
Die Abdeckung aus einer vom Mieter übergebenen Kaution soll ebenfalls für weitere sechs Monate ausgeschlossen werden.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim, Genossinnen und Genossen,
zum Bericht des Justizausschusses über den Antrag 895/A der Abgeordneten Michaela Steinacker, Mag.a Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das 1. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das gesellschaftsrechtliche Covid-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden (587 d.B.)
eingebracht in der 69. Sitzung des Nationalrates am 10. Dezember 2020 zu TOP 4
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
In Art. I (Änderung des 1. Covid-19-Justiz-Begleitgesetzes)
Wird in Z 1b das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
Begründung
Die Frist für die erleichterte Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen sollte nach dem Ausschussbeschluss bis 31. März 2021 verlängert werden.
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