Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 133

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50 Prozent hinauszuheben, sodass sie künftig 21 Millionen Euro als Abgeltung erhalten werden.

Am Schluss meiner Rede, meine Damen und Herren, möchte ich mich der Reihe der Kolleginnen und Kollegen vor mir anschließen und auch einen Abänderungsantrag stel­len:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka-Prammer, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (587 der Beilagen) über den Initiativ­antrag (895/A): Bundesgesetz, mit dem das erste COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschafts­recht­liche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 Z 4 lautet der zweite Satz des § 4 Abs. 2:

„§ 1 sowie § 2 Abs. 1, 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

*****

Meine Damen und Herren, ich hoffe es kennt sich jeder aus. – Danke für die Aufmerk­samkeit. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

14.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag.a Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Justizausschusses (587 der Beilagen) über den Initiativantrag (895/A): Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 Z 4 lautet der zweite Satz des § 4 Abs. 2:

„§ 1 sowie § 2 Abs. 1, 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Begründung

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor der Änderung durch das vorliegende Bundesgesetz mit Ende des Jahres außer Kraft


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