zum Tagesordnungspunkt 15, Herr Präsident, bei dem es um die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie geht.
Überlegen Sie einmal, wie es Finanzbediensteten geht, wenn sie einen steuerlichen Vorgang überprüfen wollen, bei dem ein ausländischer Investor – und davon hatten wir phasenweise zum Beispiel aus Russland viele, da geht es um Drittländer – plötzlich Millionen von Euro auf den Tisch legt, sie aber nicht fragen dürfen, woher denn das Geld kommt. Bei österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern oder EWR- und EU-SteuerzahlerInnen hingegen müssen sie schon nachfragen.
Das ist das, was mir Sorge macht, und das ist das, was uns, der SPÖ, in dieser Regierungsvorlage zu wenig weit geht. Wo ist da die Gerechtigkeit, wenn wir womöglich in Verruf geraten, weil wir als Republik Österreich Zufluchtsort für Steuersünder sind? Das stört uns massiv, und das wollen wir nicht! (Beifall bei der SPÖ.)
Steuerbetrug können wir nur international bekämpfen, und zwar nur, wenn wir die entsprechenden Instrumente haben.
Wir haben zunächst in der Debatte im Ausschuss die Zustimmung gegeben, allerdings mit Vorbehalt, und seit über einer Woche Gespräche geführt. Wir haben einen Antrag formuliert, den ich jetzt hier einbringen möchte.
Wenn Sie diesen Antrag annehmen, sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Regierungsparteien, gehen wir sehr gerne mit, wenn Sie es nicht tun, allerdings nicht. Falls Sie es nicht tun, haben wir einen Rückverweisungsantrag vorbereitet und geben Ihnen damit die Chance, nachzubessern. Ich möchte folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
Artikel 8 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 1 wird zu Ziffer 1a, und davor wird folgende Z 1 eingefügt:
„1. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt in Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:
„19. Gesellschaften und sonstige juristische Personen deren Sitz sich nicht im Inland oder nicht in einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen zu erwerben.“
2. Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. In § 6 Absatz 5 wird nach der Wortfolge „eingetragene organschaftliche Vertreter“ die Wortfolge „und Gründer“ eingefügt.
3. In Z 7 wird die Wortfolge „§ 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8,“ durch die Wortfolge „§ 1, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 6,“ ersetzt.“
*****
Abschließend, sehr geehrte Damen und Herren: Es geht uns darum, dass wirklich jeder Investor willkommen ist, aber es darf nicht dazu führen, dass finanzkräftige ausländische
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite