Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 275

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und wir werden heute die Netzreserve auf die Reise schicken. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

21.09

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Schroll,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungs­vorlage (476 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 und das KWK­Gesetz geändert werden (594 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1.          Im Artikel 1 werden nach der Z 2a folgende Z 2b und 2c eingefügt:

„2b. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sowie Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person, die gemäß § 3 Fernsprech­entgel­tzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, leben sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale auto­matisch befreit.“

2c. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sowie Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person, die gemäß § 3 Fernsprech­entgelt­zuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, leben sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags automatisch befreit.““

2.          Artikel 1 Z 4 lautet:

„4. Nach § 57d wird folgender § 57e samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBI. I Nr. XX/2020

§ 57e. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 7, § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 56a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit dem der Kund­machung folgenden Tag in Kraft.““

3.          Im Artikel 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. § 7 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Nach dem 31. Dezember 2020 darf eine Förderung neuer KWK-Anlagen nicht mehr beantragt werden.“

4. Im Artikel 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a angefügt:

„2a. (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 4 letzter Satz lautet:

 


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