Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 276

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„§ 7 ist auf Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden, weiterhin anwendbar.““

5. Artikel 2 Z 3 lautet:

„3. (Verfassungsbestimmung) § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 5 letzter Satz, § 12a Abs. 2 und § 13 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Durch die Bezugnahme auf „Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben“ soll die Hauptursache für die geringe Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Befreiung von den Ökostromförderkosten beseitigt werden (2019: rd. 130.000 Ökostromkosten-Be­freite zu 330.000 Anspruchsberechtigten gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG). Derzeit muss nämlich diejenige Person, die zum anspruchsberechtigen Personenkreis gemäß § 3 FeZG zählt, auch den Vertrag mit dem Stromnetzbetreiber abgeschlossen haben, um auf eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrom­pau­schale und des Ökostromförderbeitrags Anspruch zu haben.

Fehlt diese Personenidentität, weil eine der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, gemäß § 3 FeZG zwar zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, aber eine andere Person im gemeinsamen Haushalt den Vertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat, so besteht kein Anspruch auf Befreiung von den Ökostromförder­kosten.

Diese Wirkung hat der Gesetzgeber nicht intendiert. Mit dem vorliegenden Vorschlag – die Bezugnahme auf den Haushalt – ist eine Personenidentität nicht mehr erforderlich, womit mehr Anspruchsberechtige erreicht werden und die Treffsicherheit erhöht wird. Um den Zugang zusätzlich zu erleichtern, soll bei Vorliegen der Voraussetzungen eine automatische Befreiung von den Ökostromförderkosten erfolgen, die durch einen Datenaustausch zwischen GIS Gebühren Info Service GmbH an die E-Control und die Netzbetreiber sichergestellt wird und die aktive Geltendmachung ersetzt.

Im KWK-Gesetz wird klargestellt, dass jene Förderungen in Form von Investitions­zuschüssen, die bis zum 31.12.2020 beantragt werden, vom Wirkungsbereich des Ge­setzes umfasst sind.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß ein­gebracht und in seinen Grundzügen erläutert.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Lukas Hammer. – Bitte.


21.09.16

Abgeordneter Lukas Hammer (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch wenn es schon etwas spät ist: Ich glaube auch, dass das eines der wichtigeren Gesetze ist, die wir heute beschließen. Heute ist, sofern wir das mit Mehrheit beschließen – aber es schaut gut aus –, ein wichtiger und ein guter Tag für die Versorgungssicherheit in Österreich.

Wir beschließen heute eine EU-rechtskonforme Netzreserve. Warum ist das wichtig? – Es wurde schon angesprochen: Vereinfacht gesagt geht es darum, dass unseren Strom­netzen nicht die Luft ausgeht.

 


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