Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 278

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Ich glaube, das ist eine sehr gute, kosteneffiziente Lösung für die Netzreserve, die wirklich garantiert, dass unsere Stromnetze auch in Zukunft stabil sind und dass sie den Herausforderungen, die auch die Energiewende mit sich bringt, gerecht werden. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Ich möchte schließen mit einem Dank: zuerst einem Dank an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klimaschutzministeriums, die in den letzten zwei Jahren, aber noch ver­mehrt und verdichtet in der letzten Woche, auch am Wochenende und am Feiertag, unermüdlich daran gearbeitet haben, dass wir jetzt eine gute und tragfähige Lösung haben.

Mein Dank gilt auch unserem Koalitionspartner, meiner Kollegin in der Funktion als Energiesprecherin Tanja Graf, der Opposition für die konstruktiven Gespräche – auch dir, Alois Schroll, ein herzliches Danke für die Gespräche. Ich glaube, dass die Aus­einandersetzung zwischen uns den vorliegenden Entwurf schon auch ein Stück weit besser gemacht hat und dass auch die Klarstellungen, die es noch gegeben hat, dem Gesetzentwurf gutgetan haben. – Danke schön. (Beifall bei Grünen und ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

21.14

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage 471 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichts (595 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organi­sationsgesetz 2010 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Z 6 lautet:

„6. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 52 werden folgende Z 52a und Z 52b eingefügt:

„52a. „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

52b. „Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 52a zum Inhalt hat;““

2. (Grundsatzbestimmung) Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

„6a. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 61 wird folgende Z 61a eingefügt:

„61a. „saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 52b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 66b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalen­derjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranz­bandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;““

 


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