11.30

Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ): Frau Ministerin! Hohes Haus! Frau Präsidentin! Sie sprachen gerade davon, dass es Ihnen um alle schwangeren Frauen gehe. Wir wissen ja auch, dass es gerade beim präventiven Schutz für Schwangere in der Covid-19-Krise nicht mehr nur um Körperkontakt geht, sondern neueste Erkennt­nisse sagen ja auch – Sie haben das selbst erwähnt –, dass es auch um das Anste­ckungsrisiko geht.

Wir sind der Auffassung, dass es Frauen im Handel oder in der Produktion nicht immer schaffen können, zu Kundinnen und Kunden den Abstand zu wahren, der gewahrt wer­den sollte. Da es ein bisschen länger dauert, möchte ich noch eine Möglichkeit nutzen, um einen Abänderungsantrag einzubringen, dass wir nicht auf halbem Wege stehen bleiben, damit wir wirklich diese Risikogruppen betreffend Covid – Schwangerschaft ist ansonsten natürlich keine Krankheit, das ist ganz klar – so absichern, wie sie abgesichert gehören.

Wir haben das seit März versucht, damals hatten wir eine Studie, die wir immer wieder aufs Tapet brachten, die der Herr Gesundheitsminister nicht anerkennen konnte oder wollte. Jetzt gibt es neuere Erkenntnisse: Bei fortgeschrittener Schwangerschaft – Sie haben es gerade erwähnt – steigt das Risiko, wenn man als schwangere Frau erkrankt, auf der Intensivstation zu landen.

Es muss aber auch für eine Handelsangestellte oder für Frauen in der Industrie möglich sein, präventiv geschützt zu werden. Daher bringe ich einen Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1104/A

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 werden § 3a Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt geändert:

„§ 3a. (1) Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwanger­schaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen Kundenkontakt oder längerer direkter Kontakt mit anderen Personen sowie Kör­perkontakt mit anderen Personen gegeben ist, nicht beschäftigt werden.

(2) Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein Kundenkontakt oder längerer direkter Kontakt mit anderen Personen sowie Körperkontakt mit anderen Personen erfolgt und auch der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem dieses erhöhte Ansteckungsrisiko mit COVID-19 nicht vorherrscht und der Mindestabstand ein­gehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.“

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Es würde nur komplettieren, dass präventiver Schutz von Schwangeren auf alle Grup­pen, die mit Menschen Kontakt haben, ausgedehnt wird. Sie haben jetzt sehr intensiv über Schwangerschaft gesprochen, auch darüber, was das Schönes bedeutet: Wir ha­ben an unserer Seite eine wirklich glückliche Justizministerin, die bis zum letzten Tag quasi hier arbeitet. Das soll bitte auch für Frauen, die im Handel, in der Produktion tätig sind, gelten dürfen. (Abg. Loacker: ... nicht, dass sie arbeitet!) Ich glaube, dass es ganz wichtig ist, dass das Beschäftigungsverbot in dieser Krise für alle werdenden Mütter, nicht nur für eine Gruppe, greifen soll. (Beifall bei der SPÖ.)

11.34

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Heinisch-Hosek,

Genossinnen und Genossen

Zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1104/A der Ab­geordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird (527 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1.         In Z 1 werden § 3a Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt geändert:

„§ 3a. (1) Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwan­gerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen Kundenkontakt oder längerer direkter Kontakt mit anderen Personen sowie Körperkontakt mit anderen Personen gegeben ist, nicht beschäf­tigt werden.

(2) Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein Kundenkontakt oder längerer direkter Kontakt mit anderen Personen sowie Körperkontakt mit anderen Personen erfolgt und auch der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem dieses erhöhte Ansteckungsrisiko mit COVID-19 nicht vorherrscht und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.“

Begründung

Das Abstellen des Risikos von Schwangeren auf Körperkontakt ist zu eng gesehen. Es geht um die Frage, wo erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht. Dieses besteht in erster Linie dort, wo sich viele Menschen aufhalten und der Kontakt mit diesen unvermeidlich ist. Dadurch wird das Ansteckungsrisiko enorm erhöht.

Durch die vorgesehene Änderung wird diesen Umstand Rechnung getragen und es wer­den damit auch die beschäftigten Frauen im Handel oder z.B. in der Industrie mitumfasst.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Norbert Sieber. – Bitte.