6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
8. Veranstalter (§ 15)
verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
(2) Von Abs. 1 Z 8 nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr.98/1953 idfG, und Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
1. Name,
2. Kontaktdaten,
insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse,
3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenthaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:
1. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.‘
4b. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.‘
4c. § 25a Abs. 1 lautet:
,§ 25a. (1) In einer Verordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.‘“
b) In Artikel 1 werden nach der Z 5 folgende Z 5a und 5b eingefügt:
„5a. In § 28a Abs. 1 wird die Zeichenfolge ‚und 24‘ durch die Zeichenfolge ‚, 24 und 25‘ ersetzt.
5b. In § 28a Abs. 1a wird die Wortfolge ‚Darüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes‘ durch die Wortfolge ‚Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben‘ ersetzt und es wird folgender Schlusssatz angefügt:
‚Zu diesem Zweck dürfen Ortschaften, Betriebsstätten, sonstige Gebäude und Verkehrsmittel betreten werden, sofern dies im Zuge von Erhebungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz unbedingt erforderlich ist. Der private Wohnbereich darf nicht betreten werden.‘“
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