c) Der Text des § 28d in Artikel 1 Z 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Im Rahmen gesetzlich vorgesehener oder behördlich bestimmter Screenings zur Bekämpfung von COVID-19 kann für die Durchführung der Abstrichnahme aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durch hiezu berechtigte Angehörige von nichtärztlichen Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen die ärztliche Anordnung auch durch eine Anordnung eines Arztes der jeweils zuständigen Sanitätsbehörde erfolgen.“
d) Artikel 1 Z 9 lautet:
„9. Dem § 50 wird folgender Abs. 17 angefügt:
‚(17) § 4 Abs. 4 Z 1, § 5a Abs. 1 und Abs. 6, § 5b Abs. 3 Z 1, § 5c samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 25a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 1a, § 28d samt Überschrift, § 40 und § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.‘“
e) In Artikel 2 erhält die Novellierungsanordnung die Ziffer „1.“.
f) In der nunmehrigen Z 1 des Artikel 2 entfällt in § 42f der Abs. 3 und es wird folgende Novellierungsanordnung angefügt:
„2. Dem § 65b wird folgender Abs. 12 angefügt:
‚(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ein Jahr nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.‘“
g) In Artikel 3 Z 2 entfällt in § 9 Abs. 3 die Wortfolge „, die über eine Tätigkeits- bzw. Berufsausübung von mindestens 2000 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre verfügen,“ und Z 1 lautet:
„1. Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch den verantwortlichen Arzt der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.“
Begründung
Zu a):
Artikel 1 Z 4a (§ 5c):
Es handelt sich hierbei um eine Norm im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. i der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Für ein effizientes Contact-Tracing – und im Vergleich zu Betriebsschließungen weit gelinderes Mittel – wird eine Ermächtigung geschaffen, dass für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 Betreiber von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen, (davon erfasst sind beispielsweise Spielhallen, Bäder, Indoorspielplätze, etc., nicht aber öffentliche Spielplätze), Betreiber von Kultureinrichtungen (davon erfasst sind beispielsweise Bibliotheken, Museen, kulturelle Ausstellungshäuser etc.), Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten (davon erfasst sind insbesondere Fitnesseinrichtungen, nicht aber allgemein zugängliche Sportanlagen), Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten, Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und Veranstalter per Verordnung verpflichtet werden können, die in Abs. 2 genannten Daten zu erheben und auf Verlangen den Gesundheitsbehörden zu übermitteln.
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