Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 49

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

c) Der Text des § 28d in Artikel 1 Z 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Rahmen gesetzlich vorgesehener oder behördlich bestimmter Screenings zur Bekämpfung von COVID-19 kann für die Durchführung der Abstrichnahme aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durch hiezu berechtigte Angehörige von nichtärztlichen Gesundheits- und So­zialbetreuungsberufen die ärztliche Anordnung auch durch eine Anordnung eines Arztes der jeweils zuständigen Sanitätsbehörde erfolgen.“

d) Artikel 1 Z 9 lautet:

„9. Dem § 50 wird folgender Abs. 17 angefügt:

‚(17) § 4 Abs. 4 Z 1, § 5a Abs. 1 und Abs. 6, § 5b Abs. 3 Z 1, § 5c samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 25a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 1a, § 28d samt Überschrift, § 40 und § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.‘“

e) In Artikel 2 erhält die Novellierungsanordnung die Ziffer „1.“.

f) In der nunmehrigen Z 1 des Artikel 2 entfällt in § 42f der Abs. 3 und es wird folgende Novellierungsanordnung angefügt:

„2. Dem § 65b wird folgender Abs. 12 angefügt:

‚(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ein Jahr nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.‘“

g) In Artikel 3 Z 2 entfällt in § 9 Abs. 3 die Wortfolge „, die über eine Tätigkeits- bzw. Berufsausübung von mindestens 2000 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre verfü­gen,“ und Z 1 lautet:

„1.         Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch den verantwortlichen Arzt der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.“ 

Begründung

Zu a):

Artikel 1 Z 4a (§ 5c):

Es handelt sich hierbei um eine Norm im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. i der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Für ein effizientes Contact-Tracing – und im Vergleich zu Betriebsschließungen weit gelinderes Mittel – wird eine Ermächtigung geschaffen, dass für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 Betreiber von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen, (davon erfasst sind beispielsweise Spielhallen, Bäder, Indoorspielplätze, etc., nicht aber öffentliche Spielplätze), Betreiber von Kultur­einrichtungen (davon erfasst sind beispielsweise Bibliotheken, Museen, kulturelle Aus­stellungshäuser etc.), Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten (davon erfasst sind insbesondere Fitnesseinrichtungen, nicht aber allgemein zugängliche Sportanlagen), Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten, Betreiber von Alten-, Pflege- und Be­hindertenheimen und Veranstalter per Verordnung verpflichtet werden können, die in Abs. 2 genannten Daten zu erheben und auf Verlangen den Gesundheitsbehörden zu übermitteln.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite