Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 50

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Als Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedes Ereignis, das ein Zusammen­strömen größerer Menschenmengen mit sich bringt (§ 15 EpiG). Von dieser Bestimmung nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich. Dies ist vor dem Hinter­grund nicht erforderlich, da in einem solchen – privaten – Rahmen die Besucher bzw. Kontakte hinlänglich bekannt sind und ein effektives Contact Tracing im Regelfall pro­blemlos möglich ist. Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz kommt der Natur der Veranstaltung nach eine Kontakdatenerhebung nicht in Betracht.

Die Erhebungspflicht erfasst insbesondere Kunden, Gäste und Besucher. Eine Datener­hebung ist jedoch nur in Bezug auf Aufenthalte von epidemiologisch relevanter Dauer zulässig; diese ist unter Berücksichtigung des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis­se in der Verordnung konkret festzulegen. So wäre im Falle einer bloßen Abholung von Speisen die Verweildauer regelmäßig zu kurz, um ein Infektionsrisiko zu begründen (ge­gebenenfalls könnte die Erhebung der Daten sogar mehr Zeit in Anspruch nehmen als der eigentliche Aufenthalt zum Zweck der Abholung). Überdies könnte sich eine Un­gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Bereichen, in denen keine derartige Erhe­bungspflicht besteht (zB Handel), ergeben.

Zum Zweck der raschen Erreichbarkeit sollen als Kontaktdaten, soweit vorhanden, Tele­fonnummer und E-Mail-Adresse erhoben werden.

Beginn und Ende des Aufenthalts werden erhoben, um eine zeitliche Eingrenzung eines potentiellen Infektionsrisikos vornehmen zu können.

Zusätzlich zur Angabe des Ortes (im Sinne der Adresse) ist in bestimmten Fällen die Erhebung von zusätzlichen Informationen zum konkreten Aufenthaltsort erforderlich, um eine Eingrenzung des Infektionsrisikos zu ermöglichen (zB wenn lediglich ein bestimm­ter, abgrenzbarer Teilbereich einer Sportstätte oder eines großen Lokals betreten wird). Im Gastronomiebereich erschiene es etwa zweckmäßig, die Tischnummer oder einen bestimmten Gastraum zu erheben, im Veranstaltungsbereich käme etwa – soweit mög­lich – der konkrete Veranstaltungsraum in Betracht.

Die maximale Inkubationszeit wird in der Regel mit 14 Tagen angegeben. Um auch den Fall abdecken zu können, dass eine Ansteckung am 14. Tag erfolgt und Symptome erst am 28. Tag auftreten, ist eine Aufbewahrungsdauer von 28 Tagen ist erforderlich (so auch normiert in der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Erhebung von Kontaktdaten durch Beförde­rungsunternehmer, BGBl. II Nr. 324/2020, und in der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020).

Zur Gewährleistung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet und vor Ein­sicht durch Dritte geschützt werden, könnten diese beispielsweise in einem geschlosse­nen Behältnis gesammelt und aufbewahrt werden, das nur im Falle einer Anfrage der zuständigen Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit der Kontaktpersonennachver­folgung im Rahmen der COVID-19-Pandemie geöffnet werden darf. „Gästelisten“, die Einträge mehrerer Personen enthalten, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sicherge­stellt ist, dass andere Gäste keinen Einblick nehmen können (Führung ausschließlich durch das Personal).

Die zur Aufbewahrung Verpflichteten haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32 DSGVO).

Artikel 1 Z 4b (§ 15):

Um bei Veranstaltungen für Zwecke der Besucherregistrierung praxistaugliche Techno­logien (QR-Codes) verwenden zu können, wird eine Ausnahme von § 15 Abs. 3 für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c geschaffen. Dies dient der Prozessbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung. Andernfalls wäre eine praxisuntaugliche händische, analoge Datenerhebung erforderlich.

 


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