Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 51

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Artikel 1 Z 4c (§ 25a):

Die Bestimmung wird dahingehend erweitert, dass von einer Verordnung gemäß § 25 iVm § 25a EpiG nunmehr – sofern dies aus epidemiologischer Sicht notwendig ist – alle Staaten bzw. Gebiete mit Vorkommen von COVID-19 erfasst sein können. Es entfällt die Einschränkung auf sogenannte Risikostaaten bzw. Risikogebiete. Dies ist zur Verhin­derung der Einschleppung von COVID-19 erforderlich und stellt im Vergleich zu Einrei­sestopps ein weitaus gelinderes Mittel dar.

Zu b):

Artikel 1 Z 5a und 5b (§ 28a Abs. 1 und 1a):

Es wird die Mitwirkungspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um § 25 erweitert und eine – als ultima ratio – ausdrückliche Betretungsbefugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommen, sodass auch durch diese neben den Gesundheitsbehörden die Einhaltung von Verpflichtungen nach dem EpiG kontrolliert werden kann.

Als sonstige Gebäude gemäß § 28a Abs. 1a kommen all jene Gebäude in Betracht, die keine Betriebe bzw. keine Betriebsstätten sind, ausgenommen der private Wohnbereich.

Zu c):

Artikel 1 Z 6 (§ 28d Abs. 2):

Im Zusammenhang mit den anberaumten „Massentestungen“ der Bevölkerung betref­fend SARS-CoV-2-Infektionen sowie der in den einschlägigen Verordnungen vorgesehe­nen regelmäßigen Testungen von Bewohnern und Personal in Pflegeheimen besteht der Bedarf zur Klarstellung der Frage der ärztlichen Anordnung dieser Testungen.

§ 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF., sieht eine Übertragung von ärztli­chen Tätigkeiten im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbil­dung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen vor, sofern diese vom Tätigkeits­bereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind.

Bei den vorgesehenen Testungen größerer Bevölkerungsgruppen bzw. den regelmäßi­gen Testungen bestimmter Personen bzw. Personengruppen handelt es sich um medizi­nisch-diagnostische Tätigkeiten im Rahmen von Screeningprogrammen zur Bekämp­fung der COVID-19-Pandemie, somit um Vorsorgemaßnahmen an grundsätzlich gesun­den Menschen, die keine vorherige ärztliche Anamnese der zu testenden Personen vo­raussetzen. Diese Testungen richten sich somit an gesunde, symptomfreie Personen. Personen mit Symptomen sollen 1450 oder ihren Hausarzt kontaktieren und sind im Rahmen dieser Screenings nicht zu testen.

Daher ist für die o.a. Testungen unter Übertragung im Sinne des § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 keine ärztliche Anordnung der Durchführung der Testung für jede einzelne Person zu verstehen, sondern die Übertragung der Durchführung der Testungen in dem jeweiligen Setting bzw. den jeweiligen Einrichtungen an die dort tätigen entsprechend qualifizierten Berufsangehörigen bzw. Personen.

Zur Herstellung der Rechtssicherheit wird in § 28d Abs. 2 eine ausdrückliche Klarstellung hinsichtlich der ärztlichen Anordnung für diese spezifischen COVID-19-Testungen ge­troffen:

Anwendungsbereich sind Screenings zur Bekämpfung von COVID-19, die entweder durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind (z. B. regelmäßige Testung von Bewoh­nern und Personal in Pflegeheimen) sowie Screeningprogramme gemäß § 5a EpiG.

Erfasst sind die im Rahmen dieser Screenings durchgeführten Tätigkeiten der Gewin­nung von Probenmaterial durch Abstrichnahme aus Nase und Rachen und die Durch­führung von Point-of-Care COVID-19-Antigentests.

 


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