Artikel 1 Z 4c (§ 25a):
Die Bestimmung wird dahingehend erweitert, dass von einer Verordnung gemäß § 25 iVm § 25a EpiG nunmehr – sofern dies aus epidemiologischer Sicht notwendig ist – alle Staaten bzw. Gebiete mit Vorkommen von COVID-19 erfasst sein können. Es entfällt die Einschränkung auf sogenannte Risikostaaten bzw. Risikogebiete. Dies ist zur Verhinderung der Einschleppung von COVID-19 erforderlich und stellt im Vergleich zu Einreisestopps ein weitaus gelinderes Mittel dar.
Zu b):
Artikel 1 Z 5a und 5b (§ 28a Abs. 1 und 1a):
Es wird die Mitwirkungspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um § 25 erweitert und eine – als ultima ratio – ausdrückliche Betretungsbefugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommen, sodass auch durch diese neben den Gesundheitsbehörden die Einhaltung von Verpflichtungen nach dem EpiG kontrolliert werden kann.
Als sonstige Gebäude gemäß § 28a Abs. 1a kommen all jene Gebäude in Betracht, die keine Betriebe bzw. keine Betriebsstätten sind, ausgenommen der private Wohnbereich.
Zu c):
Artikel 1 Z 6 (§ 28d Abs. 2):
Im Zusammenhang mit den anberaumten „Massentestungen“ der Bevölkerung betreffend SARS-CoV-2-Infektionen sowie der in den einschlägigen Verordnungen vorgesehenen regelmäßigen Testungen von Bewohnern und Personal in Pflegeheimen besteht der Bedarf zur Klarstellung der Frage der ärztlichen Anordnung dieser Testungen.
§ 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF., sieht eine Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen vor, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind.
Bei den vorgesehenen Testungen größerer Bevölkerungsgruppen bzw. den regelmäßigen Testungen bestimmter Personen bzw. Personengruppen handelt es sich um medizinisch-diagnostische Tätigkeiten im Rahmen von Screeningprogrammen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, somit um Vorsorgemaßnahmen an grundsätzlich gesunden Menschen, die keine vorherige ärztliche Anamnese der zu testenden Personen voraussetzen. Diese Testungen richten sich somit an gesunde, symptomfreie Personen. Personen mit Symptomen sollen 1450 oder ihren Hausarzt kontaktieren und sind im Rahmen dieser Screenings nicht zu testen.
Daher ist für die o.a. Testungen unter Übertragung im Sinne des § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 keine ärztliche Anordnung der Durchführung der Testung für jede einzelne Person zu verstehen, sondern die Übertragung der Durchführung der Testungen in dem jeweiligen Setting bzw. den jeweiligen Einrichtungen an die dort tätigen entsprechend qualifizierten Berufsangehörigen bzw. Personen.
Zur Herstellung der Rechtssicherheit wird in § 28d Abs. 2 eine ausdrückliche Klarstellung hinsichtlich der ärztlichen Anordnung für diese spezifischen COVID-19-Testungen getroffen:
Anwendungsbereich sind Screenings zur Bekämpfung von COVID-19, die entweder durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind (z. B. regelmäßige Testung von Bewohnern und Personal in Pflegeheimen) sowie Screeningprogramme gemäß § 5a EpiG.
Erfasst sind die im Rahmen dieser Screenings durchgeführten Tätigkeiten der Gewinnung von Probenmaterial durch Abstrichnahme aus Nase und Rachen und die Durchführung von Point-of-Care COVID-19-Antigentests.
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