Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 52

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Bei den zur Durchführung berechtigten Personen handelt es sich um jene Personen bzw. Berufsgruppen, die auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu be­fugt sind, sowie die auf Grund des § 28d Abs. 1 ausschließlich im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie dazu ermächtigt werden.

Eine entsprechende Anordnung hat durch den für die jeweilige Einrichtung zuständigen bzw. verantwortlichen Arzt zu erfolgen. Sofern die Durchführung dieser Testungen auf einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen bzw. sanitätsbehördlichen Maßnah­me beruht, kann die Anordnung auch in allgemeiner Form für alle in die Zielgruppe fal­lenden Personen durch den Arzt der jeweils zuständigen Sanitätsbehörde erfolgen.

Zu e und f):

Artikel 2 (KAKuG):

Die Geltungsdauer des § 42f als grundsatzgesetzliche Norm wird auf ein Jahr verlängert. Dies ist erforderlich, um nach der Umsetzung durch die Landesgesetzgebung diesbe­zügliche Landesverordnungen – die gemäß Abs. 2 höchstens sechs Monate in Geltung stehen – nicht mit Verfassungswidrigkeit zu belasten, wenn § 42f bereits sechs Monate nach Inkrafttreten wieder außer Kraft treten würde.

Zu g):

Artikel 3 Z 2 (§ 9 Abs. 3 SanG):

Klargestellt wird, dass die für die Ermächtigung von Sanitätern zur Durchführung der COVID-19-Impfung erforderliche theoretische und praktische Schulung durch die Ein­richtung gemäß § 23 SanG, bei welcher der Beruf bzw. die Tätigkeiten ausgeübt werden, zu erfolgen hat.

Dem verantwortlichen Arzt obliegt die Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und damit die Freigabe zur Ermächtigung des Sanitäters zur Durchführung der COVID-19-Impfung. Mit der Bestätigung dieser Befähigung durch den verantwortlichen Arzt ist eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich des Vorliegens einer bestimmten Tätigkeits- bzw. Berufserfahrung obsolet.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht und Antrag des Gesundheitsausschusses über den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinde­rung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) geändert wird (564 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag, wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 wird nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „im Rahmen ihrer Un­terstützungspflicht gemäß § 6“ eingefügt.

2. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 9 erster und zweiter Satz wird dem Wort ‚Voraussetzungen‘ jeweils das Wort ‚Betretungsverboten,‘ vorangestellt.“

 


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