für morgen und übermorgen eine Verköstigung bestellt, damit die Leute, die bei uns die Tests durchführen, und wir als Gemeindebedienstete – meine Mitarbeiter – dort versorgt werden. Wir dürfen das aber laut Ihrem Gesetz im Gemeindeamt nicht verzehren, weil wir im 50-Meter-Umkreis sind. (Zwischenrufe der Abgeordneten Belakowitsch und Wurm.) Das ist also eine völlig absurde Regelung, wie man an diesen drei Beispielen schön zeigen kann. (Beifall bei der FPÖ.)
Ich ersuche Sie deshalb, diese Regelung einfach abzuschaffen, und bringe folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Erwin Angerer, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Beseitigung der realitätsfremden 50 Meter Abstandshaltung von Betriebsstätten zur Konsumation von dort erworbenen Getränken und Speisen“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend eine Änderung des § 7 Abs. 7 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung zu veranlassen, die sicherstellt, dass die normierte Abstandsregelung von 50 Metern aufgehoben wird.“
*****
Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)
10.09
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
des Abgeordneten Erwin Angerer
und weiterer Abgeordneter
betreffend Beseitigung der realitätsfremden 50 Meter Abstandshaltung von Betriebsstätten zur Konsumation von dort erworbenen Getränken und Speisen
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 4: Bericht und Antrag des Gesundheitsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) geändert wird (564d.B.) in der 71. Sitzung des Nationalrates am 11. Dezember 2020
§ 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung) normiert für das Gastgewerbe Folgendes:
„Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.“
§ 7 Abs. 7 der genannten Verordnung regelt zu Abs. 1 nachstehende Ausnahme:
„(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19 .00 Uhr· zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.“
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